Mit Urteil vom 26.1.2022 hat das Hessische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 9 K 844/20 geurteilt, dass die am steuerlichen Übertragungsstichtag aufgrund eines Formwechsels einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der GmbH-Anteile nicht mindert.
Der vorliegend erkennende Senat des Hessischen Finanzgerichtes vermag sich der Rechtsansicht des Klägers nicht anzuschließen, wonach sich eine Berücksichtigung des Verlustes bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG ergebe.
Aufgrund dieser Regelung darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Der Verlust darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG im Wege des Verlustabzugs abgezogen werden.
Soweit ein solcher Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
Das Hessische Finanzgericht stellt dabei ganz konkret auf den Wortlaut der Norm ab. Dieser spricht nämlich klar gegen die Rechtsansicht der Kläger, dass eine entsprechende Verlustverrechnung möglich ist. Denn im Gesetz werden ausdrücklich Gewinnminderungen angesprochen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Nach der formwechselnden Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH gab es aber keinen Kommanditisten und keine Kommanditgesellschaft mehr. Diese Rechtsstellung lebt auch nicht fiktiv fort, wie der Kläger argumentieren wollte. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut folgt daher, dass bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht verbrauchte verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nicht mit Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden können. Eine Verrechnung ist nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung möglich. Nach der Umwandlung hält der Kommanditist jedoch keine Beteiligung mehr an einer Kommanditgesellschaft. Es fehlt somit an der Anteilsidentität. Auch die für die Anwendung erforderliche identische Einkunftsquelle ändert sich, da nun Kapitaleinkünfte statt gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Auch wenn sich die oben dargestellte Meinung des Hessischen Finanzgerichtes als sehr schlüssig darstellt, so waren die Richter doch gezwungen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Unter dem Aktenzeichen X R 5/22 werden die obersten Finanzrichter der Republik darüber entscheiden müssen, ob ein Gesellschafter einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer Kommanditgesellschaft hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös zum Abzug bringen kann.
Auch wenn vorliegend die Erfolgsaussichten gering erscheinen, so ist mit einer etwaigen Verlustverrechnung doch regelmäßig eine sehr hohe Steuerersparnis verbunden, weshalb sich betroffene Steuerpflichtige an das Musterverfahren anhängen sollten.