Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.7.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 21/21 steht die Frage, ob der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen gemäß § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist und ob dies mit dem Nennwert oder dem Teilwert des Darlehens geschehen muss.
Zunächst zum Hintergrund des Sachverhaltes: Die Kläger, ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, waren seit den 1990er Jahren an einer GmbH beteiligt. 1997 gewährte der Ehemann der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von seinerzeit 500.000 DM. Im Jahr 2004 stellte er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 2009 beantragten die Kläger später die Berücksichtigung eines Verlusts aus der insolvenzbedingten Auflösung der GmbH in Höhe von 405.726,33 €. Ein Teil dieses Betrags entfiel auf das seinerzeit gewährte Darlehen, wobei das Finanzamt lediglich einen Teil des Verlusts anerkannte.
Die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden, dass der Verlust aus dem in der Krise stehen gelassenen Darlehen nicht mit dem Nennwert, sondern lediglich mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen ist. Im konkreten Fall betrug der Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt der Krise 0 €, sodass der Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden konnte. Leider wird in den meisten Fällen der Teilwert bei entsprechenden Sachverhalten bei 0 € liegen oder zumindest deutlich unter dem Nennwert anzusiedeln sein.
Das oberste Finanzgericht begründete seiner Entscheidung wie folgt: Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören gemäß § 17 Abs. 2a EStG insbesondere Verluste aus Darlehen, die in der Krise stehen gelassen wurden. Diese Verluste sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entsprechen.
Der BFH stellt dabei klar, dass die frühere Rechtsprechung, nach der in der Krise stehen gelassene Darlehen mit ihrem Teilwert als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt wurden, weiterhin gilt. Mit der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Jahr 2019 wurde dies sogar gesetzlich festgeschrieben.
Die Richter betonen jedoch auch, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Krise mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert anzusetzen ist. Im vorliegenden Fall war der Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt der Krise 0 €, was dazu führte, dass der Verlust zwar dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach berücksichtigt werden konnte.
Insoweit bestätigt die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes leider die bisherige Rechtsauffassung, dass Verluste aus in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden können, als sie dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entsprechen. Dies führt in Fällen, in denen der Teilwert 0 € beträgt, zwangsläufig dazu, dass der Verlust nicht steuermindernd eingesetzt werden kann.
Die Entscheidung ist daher deutlich aus der Abteilung: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.