5. Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz

Wer betriebliche Grundstücke verkauft, kann den Gewinn nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in eine Rücklage einstellen und die Steuerlast so in die Zukunft verschieben. Es handelt sich dabei um eine zinslose Stundung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn.

In Personengesellschaften stellt sich dann oft die Frage, welchem Gesellschafter welcher Anteil dieses begünstigten Gewinns zusteht, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Jahre ändern. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat dazu am 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 14/23 entschieden, dass die Begünstigung strikt personenbezogen ist und sich an der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum orientiert.

Im Streitfall gehörte ein Grundstück einer GmbH & Co. KG mit wechselnden Gesellschaftern. Eine alte § 6b-Rücklage war auf dieses Grundstück übertragen und als Sonderposten in der Gesamthandsbilanz passiviert. Später verkaufte die Gesellschaft das Grundstück. Der Veräußerungsgewinn wurde zunächst nach den aktuellen Beteiligungsquoten verteilt. In Ergänzungsbilanzen erhielt ein Gesellschafter A dann aber eine neue § 6b-Rücklage in Höhe von 47,5 Prozent des Gewinns, obwohl er im Zeitpunkt der Veräußerung nur noch zu 36 Prozent beteiligt war. Das Finanzamt erkannte folglich die Rücklage auch nur in Höhe von 36 Prozent an und löste den Mehrbetrag später gewinnerhöhend auf.

Die Gesellschaft meinte, intern sei die alte Rücklage schon immer mit 47,5 Prozent A zugeordnet worden und die Ergänzungsbilanz bilde dies nur nach. Die Finanzverwaltung stellte darauf ab, dass bis zum Verkauf des Grundstücks keine Ergänzungsbilanz mit einem eigenen § 6b-Posten für A existierte und die Rücklage ausschließlich in der Gesamthandsbilanz stand. Maßgeblich sei daher die Beteiligung von 36 Prozent in den letzten sechs Jahren vor der Veräußerung.

Das Finanzgericht folgte der Finanzverwaltung. Es stellt klar, dass § 6b EStG personenbezogen wirkt und an den einzelnen Mitunternehmer anknüpft. Darauf hat auch das oberste Finanzgericht bereits mit Urteil vom 16.12.2021 unter dem Aktenzeichen IV R 7/19 hingewiesen. Ob und in welcher Höhe eine Rücklage gebildet wird, entscheidet sich erst in der Bilanz für das Veräußerungsjahr. Interne Aufstellungen oder Anlagen zu Steuererklärungen ersetzen eine ordnungsgemäße Ergänzungsbilanz nicht.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Die steuerliche Begünstigung nach § 6b EStG hängt nicht von internen Berechnungen oder Wunschquoten ab, sondern von der dokumentierten Bilanzierung und der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum. Wer gesellschafterbezogene Steuervergünstigungen nutzen möchte, braucht rechtzeitig sauber aufgestellte Ergänzungsbilanzen. Andernfalls zählt am Ende nur die Beteiligungsquote im Veräußerungszeitpunkt.