Mandantenbrief Juli 2025

Schenkung oder keine Schenkung, Feststellungserklärungen, Besteuerung von Kapitalvermögen, Kapitalgesellschaft, Kürzung bei Mitvermietung, Schätzungen bei Bargeschäften, Geschäftsveräußerung, Verlängerung eines Erbbaurechts

1. Für alle Steuerpflichtigen: Schenkung oder keine Schenkung, das ist hier die Frage!

Die Besteuerung von Schenkungen unterliegt speziellen Regelungen, insbesondere wenn es um die unentgeltliche oder teilunentgeltliche...
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2. Für alle Steuerpflichtigen: Besonderheiten beim Verspätungszuschlag für Feststellungserklärungen

Die steuerliche Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist ein wesentlicher Bestandteil des Steuerrechts und dient dazu, die...
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3. Für alle Steuerpflichtigen: Besonderheiten bei der Besteuerung von Kapitalvermögen

Im Bereich der Besteuerung von Kapitalanlagen stellt sich regelmäßig die Frage, wie komplex ausgestaltete Finanzprodukte...
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4. Für GmbH-Gesellschafter: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Die Schenkungsteuer erfasst nicht nur offensichtliche unentgeltliche Zuwendungen zwischen Privatpersonen, sondern auch komplexe Vorgänge im...
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5. Für gewerbesteuerpflichtige Vermieter: Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzuges

Im Gewerbesteuerrecht stellt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes...
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6. Für Unternehmer: Zur Rechtmäßigkeit von Schätzungen bei Bargeschäften

Bargeschäfte, insbesondere in der Gastronomie, unterliegen steuerlich besonderen Aufzeichnungspflichten, da hier ein hohes Risiko für...
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7. Für Unternehmer: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung auf eine Vielzahl von Erwerbern

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensverkäufen kann erhebliche finanzielle Auswirkungen für die beteiligten Parteien haben. Eine...
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8. Für Erbbauberechtigte: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wenn ein Erbbaurecht verlängert wird, stellt sich die steuerrechtlich bedeutsame Frage, wie die Bemessungsgrundlage für...
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Steuertermine Juli 2025

10.07.2025
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

31.07.2025
  • Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung

 

 

 

Steuertermine August 2025

Vorschau
11.08.2025
  • Umsatzsteuer 
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

15.08.2025
  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
In Bundesländern, in denen der 15.08.2025 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 18.08.2025. Die Frist endet dann am 21.08.2025.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Fälligkeit der Sozialversicherungs-
beiträge

Juli 2025

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.7.2025.

Hinweis

Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.