Notar

Unser Notar vertritt anders als Rechtsanwälte nicht eine bestimmte Partei, sondern ist ein unabhängiger und unparteiischer Verwalter. In sämtlichen notariellen Angelegenheiten für Ihren privaten und geschäftlichen Bereich unterstützten wir Sie umfassend. Bei der Vorbereitung und dem Vollzug notarieller Urkunden kommt Ihnen die wirtschafts- und steuerrechtliche Expertise der WBS Gruppe zugute.

WBS Gruppe Notar

Immobilienkaufverträge aller Art

Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen bedarf es auf den Einzelfall zugeschnittene Verträge. In diesen Verträgen wird der Grundstein für positive steuerliche Folgewirkungen auf Käufer- und Verkäuferseite gelegt. Wir unterstützen Sie gerne bei der Anfertigung von Vertragsentwürfen und der Beurkundung.

Testament und Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Eine gesamtheitlich geplante Übertragung von Vermögen an nachfolgende Generationen verhindert Streitigkeiten der Nachkommen untereinander. Außerdem kann durch eine weitsichtige Planung die Steuerbelastung minimiert werden.

Vollmachten und Patientenverfügungen

Mit einem Testament können Sie den „letzten Wille“ für die Zeit nach dem Tod verbindlich niederlegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, für die Zeit „vor dem Tod“ Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass die Fähigkeit einen eigenen Willen zu äußern (z. B. wegen seniler Demenz oder wegen eines Koma-Zustands) vorübergehend oder für immer nicht mehr möglich ist. Durch die Abgabe einer sog. Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung können Sie dem vorbeugen. Gerne beraten wir Sie, welche Vorkehrungen für Sie am besten sind.

Auch für die Abgabe einmalig zu verwendender Vollmachten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dabei beraten wir Sie über die Zulässigkeit und Form, den Umfang bzw. Inhalt sowie das Erlöschen einer Vollmacht und informieren Sie über die Besonderheiten bei der Verwendung von Vollmachten im Ausland.

Sofern die Vollmacht zur Verfügung über Grundbesitz bzw. GmbH-Geschäftsanteile berechtigen soll oder bei sonstigen Maßnahmen (z. B. Anmeldungen zum Handelsregister, Ausschlagung einer Erbschaft), bedarf es der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Dies gilt auch für besonders weitreichend ausgestaltete Vollmachten, z. B. nur eingeschränkt widerruflich oder mit der Befugnis zum In-sich-Geschäft versehen, unter Ausschluss des § 181 BGB.

Betreuung und Beurkundung von Neugründungen, Umwandlungen und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen aller Art

Mit wenigen Ausnahmen sind Neugründungen von Unternehmen beim Handelsregister anzumelden. Das Handelsregister ist eine Einrichtung von zentraler Bedeutung für die Sicherheit und Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr. Das Handelsregister und die zur Eintragung eingereichten Unterlagen und Begleitdokumente (Registerakten) sind für jedermann öffentlich zugänglich.

Bestimmte „Grunddaten“ des Geschäftsverkehrs müssen für Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, angemeldet werden. Zu nennen sind z. B. Firma, Sitz, Zweigniederlassungen, Prokura. Darüber hinaus legen das Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz und weitere Spezialgesetze weitere Vorschriften über Umstände und Tatsachen fest, die eintragungspflichtig oder zumindest eintragungsfähig sind. Derartige Anmeldungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beglaubigung.

Bei einem Wechsel der Gesellschaftsform bietet das Umwandlungsgesetz vielfältige Möglichkeiten der Unternehmens- und Konzernumstrukturierung. Wichtigstes Merkmal ist dabei die Übertragung von Vermögensgütern im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Diese macht eine Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrechtsübertragung überflüssig und vereinfacht so die gewollte Unternehmensumstrukturierung. Einzelne Umwandlungsformen sind die Verschmelzung, Spaltung (Auf- und Abspaltung sowie Ausgliederung) und der Formwechsel sowie die Vermögensübertragung. Auch diese Umwandlungsvorgänge sind stets notariell zu beurkunden. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem ersten Termin.