Im folgenden Streitfall hatte sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Problematik des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs und dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auseinanderzusetzen. Der Hintergrund liegt in den Bestimmungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, welches auf internationalen Vereinbarungen basiert. Diese Regelungen dienen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch den Austausch von Finanzkontoinformationen zwischen verschiedenen Staaten. Ziel soll es sein, sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtige auch alle ihre im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte korrekt versteuern.
Im hier abgeurteilten Sachverhalt führte das Klägerehepaar ein Konto und ein Depot in der Schweiz. Im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten die Schweizer Behörden die Kontostände dieser Finanzanlagen an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für Steuern speicherte und verarbeitete die erhaltenen Daten. Die Kläger wandten sich dagegen mit der Begründung, dass die Übermittlung der Kontodaten ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze, und verlangten die Löschung der Daten. Sie argumentierten, dass die Übermittlung nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Zudem führten sie an, dass eine potenzielle Diskriminierung gegenüber Steuerpflichtigen bestehe, die ausschließlich über inländische Konten verfügen. Auch äußerten sie Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit, da die Gefahr von Hackerangriffen bestehe.
Das Bundeszentralamt für Steuern wies natürlich die Löschungsanträge zurück und erklärte, dass die Datenübermittlung auf einer internationalen Vereinbarung basiere, die in nationales Recht umgesetzt worden sei. Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch sei notwendig, um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und die Datensicherheit sei gewährleistet. Das Finanzgericht Köln bestätigte mit Entscheidung vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen 2 K 2835/19 die Rechtmäßigkeit der Übermittlung, woraufhin die Kläger vor den Bundesfinanzhof zogen.
Die obersten Finanzrichter der Republik entschieden jedoch am 23.01.2024 unter dem Aktenzeichen IX R 36/21 ebenso, dass die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes verfassungsgemäß ist. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar liege ein Eingriff in dieses Grundrecht vor, jedoch sei dieser gerechtfertigt, da die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ein legitimes Gemeinwohlziel darstellt. Der Eingriff sei verhältnismäßig, da die Verarbeitung der Daten auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhe, die spezifisch auf die Ermittlung von Einkünften aus ausländischen Konten abziele. Zudem würde die Möglichkeit der Steuerbehörden, Kapitaleinkünfte aus dem Ausland zu erfassen, ohne diesen Austausch erheblich eingeschränkt. Die Finanzbehörden seien durch die übermittelten Kontosalden in der Lage, die Korrektheit der Steuerangaben zu überprüfen und Steuerhinterziehung effektiv zu verhindern.
Der Bundesfinanzhof betonte, dass die gesetzlichen Grundlagen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ausreichend bestimmt und klar seien, um den Anforderungen der Verfassung zu genügen. Die Regelung sei geeignet, die Steuerehrlichkeit zu fördern, und die Speicherung der Daten sei auch erforderlich, da die deutschen Steuerbehörden ohne diese Informationen kaum in der Lage wären, ausländische Einkünfte zu überprüfen. Zudem gewährleisteten die deutschen Rechtsvorschriften ausreichend Schutz vor unberechtigtem Zugriff auf die Daten, und das allgemeine Risiko von Hackerangriffen sei nicht höher als bei anderen steuerlichen Informationen, die im Rahmen von Besteuerungsverfahren verarbeitet werden.
On das klagende Paar noch weiter nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht ziehen möchte, ist derzeit nicht bekannt. Wenn dem so ist, werden in jedem Fall wieder berichten, auch wenn wir die Erfolgsaussichten als unterirdisch einstufen.