In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof in München ging es um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die einem Diensthabenden, vorliegend einem Berufssoldaten, im Rahmen eines Wehrdisziplinarverfahrens entstanden sind. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage, ob diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen, oder ob es sich um private Aufwendungen handelt. Werbungskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz nur solche Ausgaben, die zur Sicherung von Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit dienen.
Gegen den hier klagenden Berufssoldaten wurde ein Wehrdisziplinarverfahren eingeleitet, das auf Äußerungen in sozialen Medien und weitere Dienstvergehen abzielte. Der Kläger machte die im Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt und erkannte die Kosten als Werbungskosten an, woraufhin das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof einlegte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision am 10.1.2024 unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 zurück. Die obersten Finanzrichter der Republik entschied, dass die Rechtsanwaltskosten des Wehrdisziplinarverfahrens beruflich veranlasst sind, da solche Verfahren ausschließlich Dienstvergehen ahnden und somit direkt das berufliche Fortkommen beeinflussen. Disziplinarmaßnahmen wie Kürzungen der Dienstbezüge oder eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätten erhebliche Auswirkungen auf die Einkünfte des Soldaten. Auch der Vergleich mit Strafverfahren wies der Bundesfinanzhof zurück, da sich diese grundlegend von Wehrdisziplinarverfahren unterscheiden. Daher waren die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Berufssoldaten handelt, ist es durchaus denkbar, dass die Grundsätze der Entscheidung auch auf andere Diensthabenden Anwendung finden. Insoweit dürfte die Entscheidung für mehr Menschen eine Relevanz habe, als dem konkreten Sachverhalt zunächst anzusehen ist.