Im vorliegenden Fall geht es um die steuerliche Behandlung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Zweitwohnungsteuer als notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen ist und ob sie somit unter die Beschränkung des monatlichen Höchstbetrags von 1.000 Euro für Unterkunftskosten fällt.
Die Klägerin, die ihren Haupthausstand in K. hatte und in den Streitjahren 2018 und 2019 in München beruflich tätig war, hatte am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung angemietet. In ihren Einkommensteuererklärungen machte sie neben den Kosten der Unterkunft auch die Zweitwohnungsteuer geltend, die sie für ihre Wohnung in München entrichtete. Das Finanzamt erkannte zwar die Unterkunftskosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr an, berücksichtigte jedoch die gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht. Das Finanzgericht München gab hingegen der Klägerin recht und ließ die Zweitwohnungsteuer als zusätzliche Aufwendung o der doppelten Haushaltsführung jenseits der 12.000 Euro zum Abzug zu.
In der Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde mit Entscheidung vom 13.12.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 30/21 die Auffassung des Finanzgerichts jedoch leider verworfen. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und entschied, dass die Zweitwohnungsteuer als Bestandteil der Unterkunftskosten anzusehen ist. Damit unterfällt die Zweitwohnungsteuer der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, wonach die tatsächlichen Unterkunftskosten im Inland nur bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können.
Die obersten Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Zweitwohnungsteuer, die von der Stadt München auf das Innehaben einer Nebenwohnung erhoben wird, direkt mit der Nutzung der Unterkunft verbunden ist. Sie stellt einen Aufwand dar, der durch die Nutzung der Wohnung entsteht und damit zu den Unterkunftskosten zählt. Maßgeblich für diese Einschätzung war, dass die Steuer an das Innehaben einer zusätzlichen Wohnung geknüpft ist und sich nach der Jahresnettokaltmiete berechnet. Da diese Steuer regelmäßig auf die Nutzung der Wohnung erhoben wird, gehört sie zu den Aufwendungen, die vom Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten umfasst sind.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer nicht um Anschaffungskosten oder Kosten für Einrichtungsgegenstände handelt, die von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst werden. Sie ist vielmehr eine ratierlich anfallende Ausgabe, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung entsteht und daher der monatlichen Begrenzung von 1.000 Euro unterliegt. Diese Entscheidung folgt daher der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits in seinem Urteil vom 4.4.2019 unter dem Aktenzeichen VI R 18/17 ausgeführt hatte, dass alle direkt mit der Nutzung der Wohnung verbundenen Aufwendungen, wie Miete und Betriebskosten, unter den Höchstbetrag fallen.