Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist immer wieder mit steuerlichen Streitigkeiten verbunden. Besonders relevant ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Zahlungen steuerlich abzugsfähig sind und welche Vermögensgrenzen für die unterstützte Person gelten.
In einem Fall des Bundesfinanzhofs vom 29.2.2024, unter dem Aktenzeichen VI R 21/21, wurde über die Anwendbarkeit der sogenannten Wertgrenze für das Schonvermögen sowie die Einordnung angesparter Unterhaltsleistungen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger, ein verheiratetes Ehepaar, für das Jahr 2019 Unterhaltszahlungen an ihren studierenden Sohn steuerlich geltend gemacht. Die Zahlungen umfassten Beträge für Miete, Lebensunterhalt, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Kosten. Das Finanzamt lehnte jedoch die Berücksichtigung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da das Vermögen des Sohnes zum 1.1.2019 den Wert von 15.500 Euro überschritten hatte. Diese Grenze wird in den Einkommensteuer-Richtlinien und der Rechtsprechung als Schwelle für »geringes Vermögen« gemäß § 33a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen. Nach Auffassung des Finanzamts war der Sohn somit schlicht nicht unterhaltsbedürftig und die Zahlungen können bei den Eltern im Weiteren nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Kläger argumentierten jedoch dagegen, dass das Vermögen des Sohnes teilweise aus nicht verbrauchten Unterhaltszahlungen bestand, die ihrem Zweck entsprechend nicht als Vermögen im steuerlichen Sinne betrachtet werden dürften. Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, woraufhin die Kläger jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof in München einlegten. Dort bekamen sie teilweise Recht.
Nach den Ausführungen des Gerichts dürfen Unterhaltszahlungen, die zum Lebensunterhalt bestimmt sind, nicht bereits im Zeitpunkt ihres Zuflusses als schädliches Vermögen gewertet werden. Vielmehr sind solche Beträge erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses dem Vermögen hinzuzurechnen. Im konkreten Fall stellte der Bundesfinanzhof fest, dass das Vermögen des Sohnes unter Berücksichtigung dieser Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt unterhalb der Grenze von 15.500 Euro lag.
Darüber hinaus stellten die obersten Finanzrichter jedoch leider auch klar, dass die Wertgrenze für das Schonvermögen trotz inflationsbedingter Veränderungen seit ihrer Einführung im Jahr 1975 auch im Streitjahr 2019 weiterhin angemessen ist. Diese Grenze liegt deutlich über dem Grundfreibetrag und dient dazu, das jährliche Existenzminimum sicherzustellen. Eine Erhöhung der Grenze lehnte das Gericht somit ab.
Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen stellte der Bundesfinanzhof fest, dass ein Abzug nur für den Zeitraum möglich ist, in dem die Unterhaltsvoraussetzungen erfüllt sind. Für das Jahr 2019 erkannte das Gericht die Unterhaltsaufwendungen der Kläger für den Zeitraum Januar bis September als außergewöhnliche Belastungen an. Der Abzug war allerdings auf den Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Höhe von 6.876 Euro begrenzt, der sich aus der Kürzung für neun Monate ergibt. Hinzu kamen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Sohnes in Höhe von 1.123 Euro, sodass ein Gesamtbetrag von 7.999 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen wurde die Klage allerdings abgewiesen.