Der Vorsteuerabzug soll Unternehmer von der Umsatzsteuer entlasten, die ihnen für betriebliche Einkäufe und Leistungen berechnet wird. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, für welchen Voranmeldungszeitraum der Abzug möglich ist, wenn die Leistung bereits ausgeführt wurde, die Rechnung aber erst im folgenden Monat eingeht. Entscheidend ist dabei die Trennung zwischen den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und dem formellen Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Das Gericht der Europäischen Union hat hierzu am 11.2.2026 unter dem Aktenzeichen T-689/24 eine unternehmerfreundliche Entscheidung getroffen. Eine nationale Regelung darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Zeitraum verschieben, weil der Unternehmer die Rechnung erst nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums erhalten hat. Es genügt, dass ihm die ordnungsgemäße Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt.
Im Streitfall betrieb eine in Polen umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft eine Abrechnungsstelle für Geschäfte ihrer Mitglieder mit Gas und Strom. Sie trat bei den Geschäften als Käuferin und Verkäuferin auf. Die Lieferungen wurden in einem bestimmten Steuerzeitraum ausgeführt. Die dazugehörigen Rechnungen erhielt die Gesellschaft teilweise erst im folgenden Zeitraum, jedoch noch vor Abgabe der Steuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum.
Die Gesellschaft wollte die Vorsteuer bereits für den Zeitraum abziehen, in dem die Gas- und Stromlieferungen ausgeführt worden waren. Die polnische Steuerbehörde lehnte dies ab. Nach ihrer Auffassung durfte der Vorsteuerabzug frühestens in dem Zeitraum erfolgen, in dem die Rechnung tatsächlich eingegangen war. Das zuständige polnische Verwaltungsgericht bestätigte diese Ansicht. Es stellte darauf ab, dass neben der ausgeführten Leistung auch der Besitz einer Rechnung erforderlich ist.
Die Gesellschaft argumentierte dagegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Ausführung der steuerpflichtigen Lieferung entsteht. Der spätere Rechnungseingang darf den Abzug nicht verschieben, wenn die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorliegt. Das oberste polnische Verwaltungsgericht legte die Frage dem Gericht der Europäischen Union vor.
Maßgeblich waren Artikel 167, Artikel 168 Buchstabe a und Artikel 178 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Artikel 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, sobald der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Zu den materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Erwerber als Unternehmer handelt. Die Leistung muss von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein. Außerdem muss der Erwerber die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für eigene steuerpflichtige Umsätze verwenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden.
Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist dagegen eine formelle Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Der Unternehmer muss die Rechnung daher besitzen, wenn er den Vorsteuerabzug tatsächlich in seiner Steuererklärung geltend macht. Er muss sie aber nicht zwingend bereits innerhalb des betreffenden Steuerzeitraums erhalten haben.
Das Gericht stellte klar, dass eine nationale Vorschrift diese Unterscheidung nicht verändern darf. Sie darf den Rechnungseingang nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung für die Entstehung des Abzugsrechts machen. Anderenfalls müsste der Unternehmer die Umsatzsteuer vorübergehend selbst finanzieren. Das verstößt gegen die Neutralität der Umsatzsteuer und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Entscheidung stärkt Unternehmer, die Rechnungen erst nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums erhalten. Liegen die materiellen Voraussetzungen bereits vor und befindet sich die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung im Besitz des Unternehmers, darf der Vorsteuerabzug unionsrechtlich dem ursprünglichen Zeitraum zugeordnet werden.

