7. Für Kapitalgesellschaften: Verlustrücktrag bei Verschmelzung

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Im Zusammenhang mit Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, wie steuerliche Verlustverrechnungen behandelt werden dürfen. Besonders streitig ist dabei, ob Verluste aus späteren Jahren auf Gewinne des Rückwirkungszeitraums angerechnet werden können. Diese Rückwirkung – typisch für Verschmelzungen – erlaubt es, dass steuerliche Wirkungen bereits zu einem früheren Stichtag eintreten, obwohl die Eintragung ins Handelsregister erst später erfolgt. Für die steuerliche Praxis ist daher entscheidend, welche Einkünfte wie verrechnet werden dürfen und wo der Gesetzgeber eine Grenze zieht.

Im nun entschiedenen Fall ging es um eine Verschmelzung der ehemaligen B-GmbH auf die Klägerin, die damals noch A-GmbH hieß, zum 1.1.2013 mit Eintragung im Handelsregister im September 2013. Das Finanzamt erkannte zwar einen Verlustvortrag zum 31.12.2012 an, lehnte aber die Verrechnung mit den Gewinnen aus dem Rückwirkungszeitraum ab. Hintergrund ist § 2 Absatz 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), der bestimmte Verlustverrechnungen ausschließt. Die Klägerin versuchte, durch einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2014 in Höhe von 631.862 Euro ihre Steuerlast für 2013 zu mindern. Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Rücktrag aus einem späteren Jahr stamme und deshalb nach seiner Auffassung unter das Verlustverrechnungsverbot falle.

Das Finanzgericht Hamburg stellte sich auf die Seite der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig sei und das Verbot sich nur auf bestimmte Verluste beziehe, nicht jedoch auf Verlustrückträge. Zudem sah es den Normzweck – nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen – nicht als ausreichend betroffen. Das Finanzgericht argumentierte, dass die Gesetzesmaterialien in erster Linie auf bestimmte Bankengestaltungen abzielten und nicht allgemein jede Verlustnutzung unterbinden wollten. Daher könne ein Verlustrücktrag zulässig sein, insbesondere wenn er aus dem laufenden Geschäft des ursprünglich übertragenden Unternehmens stamme.

Das oberste Finanzgericht hat dieser Sichtweise jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.3.2024 unter dem Aktenzeichen X R 32/21 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG auch den Verlustrücktrag aus einem Folgejahr erfasst. Der Begriff der »nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte« in der Vorschrift sei gesetzlich identisch mit dem in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Begriff, der auch den Verlustrücktrag beschreibt. Diese Einkünfte dürfen daher nicht zur Verrechnung mit positiven Gewinnen aus dem Rückwirkungszeitraum herangezogen werden.

Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber durch die Vorschrift jede Verrechnungsmöglichkeit verhindern wollte, um die Besteuerung von Gewinnen im Rückwirkungszeitraum sicherzustellen. Die steuerliche Rückwirkung diene nicht dazu, zusätzliche Gestaltungsspielräume zu eröffnen, sondern allein der Vereinfachung. Das Ziel sei es, die sogenannte »Monetarisierung« von Verlusten zu vermeiden – also die gezielte Nutzung steuerlicher Verlustpositionen zur Steuerersparnis im Rahmen von Umwandlungen. Dass in den Gesetzesmaterialien vorrangig von Verlustvorträgen die Rede sei, bedeute keine Beschränkung auf diese – auch andere Verlustarten wie der Verlustrücktrag seien mitgemeint.

Zudem ließ der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken nicht gelten. Die Vorschrift verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wer von den steuerlichen Vereinfachungsregelungen des Umwandlungssteuergesetzes Gebrauch machen wolle, müsse auch deren Einschränkungen hinnehmen. Der Steuerpflichtige habe die Wahl, ob und in welcher Form er eine Verschmelzung durchführt. Er könne sich auch für eine andere Umstrukturierungsvariante entscheiden, bei der die Verrechenbarkeit von Verlusten anders geregelt sei.