Tätowierungen entstehen oft als Auftragsarbeit. Trotzdem kann die Leistung (auch im steuerlichen Sinne) Kunst sein. Entscheidend ist, ob das Ergebnis nach der Verkehrsauffassung als künstlerisch gilt oder ob zumindest eine eigenschöpferische Gestaltung mit individueller Handschrift vorliegt.
Auf diese Kriterien stützt sich das Finanzgericht Düsseldorf und ordnet die Tätigkeit eines Tätowierers als freiberufliche Kunst ein. Die Richter verweisen auf die Unterscheidung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Zweckfreie Kunst hat keinen eigenständigen Nutzwert. Sie dient allein der ästhetischen Wirkung. Für die Einordnung genügt, dass das Werk als »künstlerisch« angesehen wird. Dies entspricht der Linie der obersten Finanzrichter im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.2.2021 unter dem Aktenzeichen VIII B 30/20.
Im konkreten Fall entwarf der Künstler die Motive individuell. Er führte Vorgespräche, fertigte Skizzen, passte während des Stechens Kontraste, Lichteinfall und Farben an und arbeitete teils freihändig. Das Finanzamt stellte auf Auftrags- und Weisungsgebundenheit ab. Das Gericht lehnt das ab. Auftragsbezug schließt Kunst nicht aus. Auch Portraitmalerei ist häufig beauftragt. Entscheidend ist der reale Gestaltungsspielraum. Der war hier groß. Deshalb ordnet das Gericht die Leistung als künstlerisch ein und erkennt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
Selbst wenn man Tätowierungen der Gebrauchskunst annähert, bleibt das Ergebnis gleich. Für die Anerkennung als künstlerische Tätigkeit fordert die Rechtsprechung eigenschöpferische Leistung, individuelle Anschauungsweise, besondere Gestaltungskraft und eine gewisse Gestaltungshöhe. Diese Merkmale sind erfüllt. Darauf weisen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.7.1981 unter dem Aktenzeichen I R 183/79, vom 27.8.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11 und vom 23.9.1998 unter dem Aktenzeichen XI R 71/97 hin. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied somit am 18.2.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K 1875/23 G, AO zugunsten des tätowierenden Künstlers.

