8. Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes

Kindergeld für volljährige Kinder sorgt oft für Streit, wenn diese eigenes Geld verdienen. Besonders heikel ist die Frage, ob ein erwachsenes Kind das Kindergeld direkt von der Familienkasse verlangen kann, obwohl es seinen Lebensunterhalt eigentlich aus eigener Kraft bestreitet. Genau darum geht es im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R 10/24.

In dem Fall erhält eine Mutter für ihren 2000 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn studiert dual, bekommt dafür eine monatliche Ausbildungsvergütung und zusätzlich ein steuerfreies Stipendium. Außerdem steht ihm ein zweckgebundenes Vermögen für die Ausbildung zur Verfügung. Er ist also finanziell gut abgesichert. Im Februar 2021 beantragt er bei der Familienkasse, dass das Kindergeld ab April 2021 nicht mehr an die Mutter, sondern direkt an ihn ausgezahlt wird. Die Familienkasse folgt diesem Antrag und leitet das Kindergeld an den Sohn um.

Die Mutter legt Einspruch ein. Sie argumentiert, ihr Sohn sei nicht unterhaltsbedürftig, weil er mit Vergütung, Stipendium und Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst deckt. Sie meint deshalb, eine Abzweigung des Kindergeldes an ihn sei unzulässig. Die Familienkasse bleibt bei ihrer Entscheidung. Das Finanzgericht München weist die Klage der Mutter mit Urteil vom 14.3.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 508/22 ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof erhält die Mutter Recht.

Rechtlich dreht sich alles um § 74 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Vorschrift erlaubt es, dass für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind auszuzahlen, wenn der eigentliche Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur weniger Unterhalt leisten muss, als dem Kindergeld entspricht. § 74 EStG regelt also Sonderfälle, in denen das Geld nicht beim Elternteil bleiben soll.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Nach § 1602 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nur unterhaltsberechtigt, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Aufgrund der regelmäßigen Ausbildungsvergütung und des Stipendiums ist der Sohn nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht unterhaltsbedürftig. Damit besteht gegenüber der Mutter keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Wenn aber keine Unterhaltspflicht besteht, kann die Mutter diese Pflicht auch nicht verletzen. Ein Fall des § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG liegt daher nicht vor.

Auch § 74 Absatz 1 Satz 3 EStG hilft dem Sohn nicht. Diese Variante setzt voraus, dass zwar eine Unterhaltspflicht besteht, der Kindergeldberechtigte aber wegen fehlender Leistungsfähigkeit nur einen geringeren Unterhalt schuldet als das Kindergeld. Es geht dabei um die finanzielle Schwäche des Elternteils, nicht um die fehlende Bedürftigkeit des Kindes. Fällt die Unterhaltspflicht allein wegen der eigenen Leistungsfähigkeit des Kindes weg, greift diese Regelung nicht.

Der Sohn beruft sich im Ergebnis darauf, dass § 74 EStG eine Lücke habe und deshalb entsprechend anzuwenden sei. Die obersten Finanzrichter lehnen das ab. Eine Analogie oder eine Erweiterung der Norm setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Gesetzgeber einen Fall versehentlich nicht geregelt hat. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 74 EStG und dem System des Gesetzes ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber nur Fälle erfassen wollte, in denen ein unterhaltsbedürftiges Kind trotz bestehender Unterhaltspflicht nicht ausreichend versorgt wird. Für nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kinder wollte er keinen Auszahlungsanspruch schaffen.

Der Bundesfinanzhof erinnert daran, dass das Kindergeld nach § 31 Satz 1 EStG in erster Linie das Existenzminimum des Kindes sichern soll. Ist dieses Existenzminimum bereits vollständig durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt, tritt dieser Zweck zurück. Dann rückt der zweite gesetzliche Zweck in den Vordergrund, nämlich die Förderung der Familie nach § 31 Satz 2 EStG. In solchen Fällen darf das Kindergeld beim vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und kann etwa für Umgangskosten, Besuche oder sonstige elterliche Aufwendungen eingesetzt werden.

Damit steht fest: Ein volljähriges Kind, das seinen Lebensunterhalt aus eigener Vergütung, Stipendien oder ähnlichen Einkünften bestreitet, kann das Kindergeld nicht nach § 74 EStG an sich abzweigen lassen. Nur wenn es tatsächlich unterhaltsbedürftig ist und der berechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt unterhaltspflichtig ist, kommt eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht. In dem entschiedenen Fall hebt das oberste Finanzgericht daher den Abzweigungsbescheid auf und bestätigt den Anspruch der Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes.