Wenn Finanzämter Steuerbescheide erlassen, stützen sie sich immer häufiger auf elektronische Meldedaten von Dritten, etwa von Rentenversicherungsträgern. Kommen solche Daten später oder werden sie bei der Veranlagung nicht verarbeitet, stellt sich für viele Steuerpflichtige die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Bescheid noch geändert werden darf. Genau darum geht es bei der Änderungsvorschrift des § 175b Abgabenordnung (AO), die an »übermittelte Daten« im Sinne des § 93c AO anknüpft und die richtige Steuerfestsetzung auch nachträglich sicherstellen soll.
Im Streitfall wurden Ehegatten für 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezog unter anderem eine Rente aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte erklärten die Eheleute korrekt in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erfasste sie bei der Veranlagung im März 2019 dennoch nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Es erließ am 2.4.2019 einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Am 6.5.2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung elektronisch. Erst mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 175b AO und setzte nun auch die Renteneinkünfte als sonstige Einkünfte an. Die Eheleute hielten das für unzulässig. Ihr Kernargument: Das Finanzamt habe nicht »falsch« verarbeitet, sondern die Daten seien nur zu spät gekommen. Als die Meldedaten vorlagen, habe das Finanzamt sie zwar korrekt verarbeitet, die Bestandskraft des Bescheids vom 2.4.2019 habe eine Berücksichtigung aber ihrer Ansicht nach ausgeschlossen. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2022 unter dem Aktenzeichen 2 K 123/22 ab und ließ die Änderung zu.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das nun leider und wies die Revision mit Urteil vom 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen X R 25/22 zurück. Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die obersten Finanzrichter stellen klar, dass »nicht berücksichtigt« schon dann vorliegt, wenn die Daten gar nicht in die Steuerfestsetzung eingeflossen sind, also nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden. Sie betonen außerdem, dass § 175b AO nicht nur eine Befugnis, sondern eine Verpflichtung zur Korrektur begründet.
Entscheidend ist weiter: Es kommt nicht darauf an, warum die Daten nicht berücksichtigt wurden, und auch nicht darauf, ob dem Finanzamt der Inhalt bereits aus der Steuererklärung bekannt war. Vor allem spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob die elektronischen Daten schon beim Erlass des Ausgangsbescheids vorgelegen haben. Auch erstmals später übermittelte Daten fallen unter § 175b Abs. 1 AO. Das begründet der Bundesfinanzhof mit Wortlaut, Gesetzesgeschichte und Systematik, insbesondere mit der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10a AO, die Änderungsmöglichkeiten gerade für später eingehende Drittdaten offenhalten soll. Im konkreten Fall waren die Rentendaten eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit Daten, die nach Maßgabe des § 93c AO übermittelt werden. Sie waren im Bescheid vom 2.4.2019 nicht berücksichtigt. Damit waren die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und das Finanzamt musste ändern. Eine besondere Änderungsfrist enthält § 175b AO nicht. Maßgeblich ist nur, dass die Festsetzungsfrist noch läuft, was hier auch nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung der Fall war.

