2. Für alle Steuerpflichtigen: Unentgeltliche Ratenzahlungen sind auch unentgeltlich

Wer einen privaten Vermögensgegenstand verkauft und dem Käufer erlaubt, den Kaufpreis über viele Jahre in unverzinslichen Raten zu zahlen, musste bislang mit einer unangenehmen steuerlichen Folge rechnen. Die Finanzverwaltung konnte die einzelnen Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufteilen. Der angenommene Zinsanteil wurde dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich (und erfreulicherweise) geändert. Entscheidend ist nun grundsätzlich, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben. Wird der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und die Stundung ausdrücklich zinslos gewährt, entsteht nicht allein wegen der langen Zahlungsdauer ein steuerpflichtiger Zinsertrag.

Im entschiedenen Fall hatten Eheleute ein mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück an ihre Tochter verkauft. Sie waren zuvor mehr als zehn Jahre Eigentümer gewesen. Im notariellen Vertrag vom 23.4.2021 vereinbarten die Beteiligten einen Kaufpreis, der dem Wert der Immobilie entsprach. Die Tochter musste diesen Betrag jedoch nicht sofort zahlen. Der Kaufpreis wurde gestundet und sollte in monatlichen Raten beglichen werden. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart. Hintergrund war, dass die Tochter keine ausreichende Bankfinanzierung erhalten konnte und monatlich nur einen begrenzten Betrag aufbringen konnte. Die Eltern wollten ihr den Erwerb der Immobilie trotzdem ermöglichen. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung wurde eine Grundschuld bestellt.

Die Eltern erklärten aus den Ratenzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies anders. Es wandte § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) an und berechnete aus der langfristig gestundeten Kaufpreisforderung einen Barwert. Die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Raten und dem rechnerisch ermittelten Tilgungsanteil behandelte es als Zinsanteil. Diesen Betrag erfasste es nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Eltern wehrten sich dagegen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab ihnen mit Urteil vom 17.9.2024 unter dem Aktenzeichen 4 K 34/24 recht. Es nahm an, dass der Vorteil aus dem Zinsverzicht der Tochter geschenkt worden war und deshalb keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge vorlagen. Das Finanzamt legte Revision ein und verlangte weiterhin die Besteuerung eines rechnerischen Zinsanteils.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 24.3.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 zurück. Die obersten Finanzrichter bestätigten das Ergebnis des Finanzgerichts, korrigierten allerdings dessen Begründung. Eine steuerpflichtige Schenkung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Für eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist eine Vermögensverschiebung erforderlich. Allein dadurch, dass eine bestehende Kaufpreisforderung zinslos gestundet wird, erhält die Tochter aber keine Geldsumme aus dem Vermögen ihrer Eltern zur Nutzung. Ihre eigene wirtschaftliche Belastung fällt lediglich geringer aus.

Entscheidend war deshalb die einkommensteuerliche Behandlung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt oder gezahlt wird. Genau daran fehlte es hier. Die Vertragsparteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass jede monatliche Zahlung vollständig auf den Kaufpreis entfällt. Zusätzlich geschuldete Stundungszinsen gab es nicht. Damit bestand zwar eine Kapitalüberlassung durch die Stundung der Forderung, aber kein Entgelt für diese Kapitalüberlassung.

Das oberste Finanzgericht betont, dass zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen sind. Dies gilt auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Allein die Tatsache, dass eine zinslose Stundung unter fremden Dritten möglicherweise unüblich ist, reicht nicht aus, um einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu unterstellen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Zinsabrede lediglich verschleiert wird, ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegt oder der Käufer bei sofortiger Zahlung einen geringeren Kaufpreis zahlen müsste. Solche Umstände lagen im Streitfall nicht vor.

Besonders hervorzuheben ist die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hatte früher bei langfristigen unverzinslichen Ratenzahlungen teilweise unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil berechnet. Daran hält das Gericht für private Veräußerungsgeschäfte nicht mehr fest. § 12 Abs. 3 BewG kann kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung schaffen, wenn die Vertragsparteien gerade keine Zinsen vereinbart haben. Die Bewertungsvorschrift allein begründet keine Einkommensteuerpflicht.

Auch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG entstand nicht. Die einzelnen Raten waren vollständig Tilgungsleistungen. Sie waren jeweils mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung zu verrechnen. Eine Aufteilung in einen abgezinsten Barwert und einen zusätzlichen Ertragsanteil war nicht zulässig. Ebenso wenig handelte es sich um eine Leibrente. Die Zahlungen waren nicht von der Lebensdauer der Eltern abhängig und mussten nach deren Tod von der Tochter an die Erben weitergeleistet werden.

Für private Verkäufer schafft die Entscheidung damit erhebliche Klarheit. Wer einen Vermögensgegenstand gegen einen fest vereinbarten Kaufpreis veräußert und diesen Kaufpreis ausdrücklich zinslos stundet, erzielt grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte allein deshalb, weil die Zahlung über viele Jahre verteilt erfolgt. Wichtig ist eine klare vertragliche Gestaltung. Aus dem Vertrag sollte eindeutig hervorgehen, dass die Raten vollständig der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet wird. Dann darf ein steuerpflichtiger Zinsanteil nicht allein rechnerisch über das Bewertungsgesetz erzeugt werden.