Bei einer Erbengemeinschaft kann die Aufteilung des Nachlasses erheblichen Streit auslösen. Besonders kostspielig wird es, wenn Immobilien gegen den Willen einzelner Miterben durch eine Teilungsversteigerung verwertet werden müssen. Für die Erbschaftsteuer stellt sich dann die Frage, ob die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen oder lediglich Kosten der späteren Verwaltung des geerbten Vermögens darstellen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 11.3.2026 unter dem Aktenzeichen II R 10/23 eine für Erben günstige Entscheidung getroffen.
Im Streitfall erbten zwei Brüder nach dem Tod ihres Vaters unter anderem Wertpapierdepots und mehrere vermietete Wohngrundstücke. In den folgenden Jahren kam es zwischen ihnen zu erheblichen Auseinandersetzungen. Unter anderem wurden Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet, um die zum Nachlass gehörenden Grundstücke aufzuteilen. Einer der Brüder beauftragte hierfür eine Rechtsanwaltskanzlei und machte später Rechtsanwaltskosten von insgesamt mehr als 100.000 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Das Finanzgericht Köln erkannte mit Urteil vom 9.2.2023 unter dem Aktenzeichen 7 K 1362/21 Rechtsanwaltskosten von 95.200 Euro an, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungen zusammenhingen. Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Mietkonten blieben dagegen außer Ansatz. Das Finanzamt legte Revision ein. Es argumentierte, die Erben hätten die Immobilien bereits in Besitz genommen und vermietet. Damit habe die eigentliche Abwicklung des Erbfalls geendet. Die spätere Entscheidung, die Erbengemeinschaft aufzulösen, beruhe auf einem neuen Willensentschluss der Erben und stehe nicht mehr unmittelbar mit dem Erbfall in Zusammenhang.
Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. Zu den Kosten der Nachlassverteilung gehören auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dazu zählen insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die bei Streitigkeiten zwischen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses entstehen.
Die obersten Finanzrichter betonen, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist. Nach § 2042 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Dabei werden nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt und die gemeinschaftliche Bindung aufgehoben.
Wichtig ist die Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten. Kosten für die Erhaltung, Nutzung, Mehrung oder Verwertung eines bereits übernommenen Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die vorherige Verwaltung eines Nachlasses verhindert aber nicht, dass später erneut eine steuerlich relevante Phase der Nachlassverteilung beginnt.
Genau das war hier der Fall. Die Brüder hatten die Immobilien zunächst weitervermietet. Später verlangte einer von ihnen die Auflösung der Erbengemeinschaft und leitete Teilungsversteigerungen ein. Die dafür entstandenen Rechtsanwaltskosten dienten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses. Deshalb waren sie nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Unerheblich ist, dass die Erbauseinandersetzung auf einer eigenen Entscheidung eines Miterben beruhte oder möglicherweise eine günstigere Lösung denkbar gewesen wäre.

