Um der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach der oftmals teuren 1 %-Methode zu entgehen, muss für den Betriebs-Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Doch welche Angaben müssen in dem Fahrtenbuch gemacht werden, damit es vom Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt wird?
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Datum der Fahrt;
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Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt;
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Reiseziel und Reisezweck;
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aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner.
Gerade hinsichtlich der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner kann es hierbei immer wieder zu Kollisionen mit beruflichen Verschwiegenheitspflichten (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten) kommen. Wie in solchen Fällen vorzugehen ist, war Streitgegenstand bei einem Verfahren vor dem FG Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).
Zum Urteilsfall: Ein selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Hamburg hatte im Februar 2017 einen sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw erworben, wobei die betriebliche Nutzung unstreitig mehr als 50 % betrug. Ab Mitte 2018 leitete er außerdem eine Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins am Heimatort seiner Ehefrau. Diese hatte dort noch eine Wohnung, in der er einen Raum beruflich nutzte. Die private Pkw-Nutzung für seinen Wagen berechnete der Anwalt unter Zugrundelegung eines von ihm geführten Fahrtenbuchs. Es ergab sich in den Streitjahren 2017 bis 2019 eine Privatnutzung zwischen 6 % und 8 %. Das Finanzamt hingegen erhöhte den Gewinn des Anwalts, da es das Fahrtenbuch nicht anerkannte und stattdessen die Privatnutzung mit der für ihn teureren 1 %-Methode berechnete. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte der Selbstständige dem Finanzamt die Fahrtenbücher in Kopie vor, wobei allerdings bei allen betrieblichen Fahrten die Angaben zu »Fahrtstrecke« und »Grund der Fahrt/besuchte Personen« geschwärzt waren. Zahlreiche der als beruflich eingetragenen, geschwärzten Fahrten hatten am Wochenende stattgefunden. Im weiteren Verfahren wurden dem FG dann Kopien vorgelegt, wo nur noch »Grund der Fahrt/besuchte Personen« geschwärzt waren. Lediglich bei drei beruflichen Fahrten war auch diese Eintragung erkennbar. Der Selbstständige begründete sein Vorgehen damit, dass er als Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Diese erstrecke sich auch auf die Identität seiner Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung. Um zu verhindern, dass das Finanzamt aus den öffentlichen Terminrollen der Gerichte Rückschlüsse auf seine Mandanten ziehen könne, müsse er z.B. auch Fahrten zu Gerichten schwärzen. Auch die Fahrten zum Heimatort seiner Ehefrau unterlägen der Verschwiegenheitspflicht, da er sich dort einen bedeutsamen Mandantenstamm aufgebaut habe und an den Wochenenden dort Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Das Preisgeben der entsprechenden Mandantendaten würde für ihn das Begehen einer Straftat nach § 203 StGB bedeuten.
All seine Begründungen brachten dem Anwalt aber nichts. Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht.
Es sei auch Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten grundsätzlich möglich, die Privatnutzung durch die Fahrtenbuch-Methode zu berechnen. Im Zuge dessen seien sie berechtigt, Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Allerdings weisen die Richter in ihrem Urteil darauf hin, dass diese Schwärzungen auf das erforderliche Maß beschränkt sein müssen. Ortsnamen dürfen deshalb nicht geschwärzt werden, genauso wenig wie Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis besteht. Bei Gerichtsterminen unterliegt die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht und darf somit auch nicht geschwärzt werden.
Da der Kläger aber nahezu alle Angaben zum Fahrtgrund geschwärzt hatte, sei das Fahrtenbuch allein aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß und die Privatnutzung deshalb mit der pauschalen 1 %-Methode zu berechnen.
Das letzte Wort über den Fall hat nun der BFH, bei dem der unterlegene Rechtsanwalt Revision eingelegt hat (Az. VIII R 35/24).