5. Für GmbHs: Gewerbesteuer aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Geschäftsleute sitzen um einen Tisch herum und unterhalten sich

Bei der Gewerbesteuer stellt sich bei Beteiligungen an Personengesellschaften oft die Frage, ob ein Gewinn nur einkommen- oder körperschaftsteuerlich erfasst wird oder zusätzlich auch den Gewerbeertrag erhöht. Besonders wichtig ist das, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer GmbH & Co. KG verkauft. Denn Kapitalgesellschaften gelten zwar immer als Gewerbebetrieb. Trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils bei ihr auch endgültig gewerbesteuerpflichtig bleibt. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 unter dem Aktenzeichen III R 38/22.

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen. Diese Projektgesellschaften sollten Immobilienprojekte im Bereich Pflege- und Sozialimmobilien vorbereiten. Die jeweilige Projektgesellschaft schloss zunächst einen Grundstückskaufvertrag ab. Dieser Vertrag war aber noch aufschiebend bedingt. Das bedeutet, dass er erst wirksam werden sollte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Im konkreten Fall hing die Wirksamkeit unter anderem von einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der Bank ab. Vor Eintritt dieser Bedingung verkaufte die GmbH ihren Kommanditanteil an der Projektgesellschaft.

Die Klägerin war an der betreffenden GmbH & Co. KG zu 100 Prozent als Kommanditistin beteiligt. Die Projektgesellschaft hatte zwar bereits einen bedingten Grundstückskaufvertrag und einen bedingten Pachtvertrag abgeschlossen. Sie hatte aber im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs noch kein Grundstück erworben. Auch wirtschaftliches Eigentum lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Besitz, Nutzen und Lasten sollten erst später übergehen. Nennenswerte weitere Wirtschaftsgüter waren bei der Projektgesellschaft ebenfalls nicht vorhanden. Die GmbH erzielte aus dem Verkauf des Kommanditanteils einen Gewinn.

Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der GmbH. Es argumentierte, die Klägerin habe nicht nur einmal zufällig einen Anteil verkauft. Sie habe vielmehr mehrere gleichartige Projektgesellschaften gegründet und die Anteile jeweils nach demselben Muster weiterverkauft. Deshalb liege bei wirtschaftlicher Betrachtung ein laufender Gewinn aus dem eigenen werbenden Betrieb der Klägerin vor. Die GmbH habe ihr Geschäftsmodell darauf ausgerichtet, solche Projektgesellschaften zu entwickeln und zu veräußern. Eine Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) komme deshalb nach Meinung des Finanzamts nicht in Betracht.

Die Klägerin sah das anders. Sie meinte, es gehe um einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Ein solcher Gewinn unterliegt bei der veräußernden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Jedenfalls muss er nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder aus dem Gewerbeertrag herausgekürzt werden. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage mit Urteil vom 15.9.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 20/20 statt. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei ließ das Gericht offen, ob der Gewinn schon gar nicht in den Gewerbeertrag der GmbH einzubeziehen ist. Entscheidend war für den Senat: Selbst wenn der Gewinn zunächst nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einfließt, ist er jedenfalls nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen.

Zur Begründung stellte das oberste Finanzgericht zunächst die Grundregeln dar. Nach § 2 GewStG gilt eine Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich nach § 7 GewStG aus dem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn, verändert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Bei Mitunternehmerschaften werden Gewinne grundsätzlich einheitlich und gesondert festgestellt. Die Abgabenordnung (AO) regelt in § 179 und § 180 AO, dass solche Besteuerungsgrundlagen den Beteiligten zugerechnet werden.

Wichtig ist aber die besondere Kürzungsvorschrift. Nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wird die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen um Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft gekürzt, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die Gewinnanteile bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind. Diese Regel verhindert, dass Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft nochmals bei der Obergesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Das Finanzamt konnte sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf stützen, dass die Klägerin mit Anteilen an Personengesellschaften gehandelt habe. Ein Mitunternehmeranteil ist steuerrechtlich kein einzelnes Wirtschaftsgut wie etwa ein GmbH-Geschäftsanteil. Er verkörpert vielmehr die anteilige Berechtigung an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft.

Auch ein Handel mit Grundstücken lag nicht vor. Die Projektgesellschaft hatte im Zeitpunkt des Verkaufs kein zivilrechtliches Grundstückseigentum. Sie hatte auch kein Anwartschaftsrecht. Ein bloßer schuldrechtlicher Kaufvertrag reicht dafür nicht aus. Zudem gab es kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO, weil die Projektgesellschaft den bisherigen Eigentümer noch nicht von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen konnte. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten waren noch nicht übergegangen.

Ebenso wenig halfen dem Finanzamt der bedingte Kaufvertrag und der bedingte Pachtvertrag. Beide Verträge waren im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs noch schwebend unwirksam. Die Finanzierungsbestätigung lag noch nicht vor. Erst nach dem Gesellschafterwechsel wurde auf die Bedingung verzichtet. Deshalb konnte der Gewinn nicht als laufender Handelsgewinn aus Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern der Klägerin behandelt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesfinanzhof die Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG auch dann zulässt, wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Projektgesellschaft möglicherweise noch gar nicht begonnen hatte. Nach der Rechtsprechung beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Das Gericht musste nicht klären, ob diese Tätigkeit hier schon begonnen hatte. Denn die Kürzungsvorschrift verlangt nicht, dass bei der Untergesellschaft tatsächlich Gewerbesteuer anfällt. Sie verlangt nur einen Gewinnanteil aus einer Mitunternehmerschaft.