8. Für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wer als Selbständiger mit einem betrieblichen Fahrzeug zwischen seiner Wohnung und einer außerhalb gelegenen Betriebsstätte fährt, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich nicht uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Besonders wichtig ist deshalb die Frage, wann überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 war umstritten, ob bei Selbständigen ähnliche Maßstäbe gelten wie bei Arbeitnehmern für die »erste Tätigkeitsstätte«. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun klargestellt, dass der für Selbständige geltende Betriebsstättenbegriff weiterhin eigenständig auszulegen ist.

Zum Sachverhalt: Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler in den Jahren 2015 bis 2017 gewerblich tätig. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in einem von ihm unterhaltenen Büro arbeiteten. Dort erteilte er Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf betriebliche Entscheidungen. Für diese Adresse gab er auch seine betrieblichen Steuererklärungen ab. Daneben arbeitete er im Außendienst und fuhr häufig unmittelbar von seiner Wohnung zu Kunden. Das streitige Fahrzeug gehörte zu seinem Betriebsvermögen und wurde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Deshalb wurde die private Fahrzeugnutzung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst.

Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zusätzlich wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Büro. Grundlage war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einem Fahrzeug, dessen Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal bewertet wird, wird für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt. Dieser beträgt 0,03 Prozent des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer. Davon wird die Entfernungspauschale abgezogen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Selbständige für den Weg zur Betriebsstätte höhere Fahrzeugkosten steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer für den Weg zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte.

Der Unternehmer hielt diese Kürzung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Begriff der Betriebsstätte nach Einführung des neuen Reisekostenrechts genauso verstanden werden wie die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers. Er argumentierte außerdem, sein Schwerpunkt habe im Außendienst gelegen. Das Büro habe er nur gelegentlich aufgesucht. Seine Fahrten zu Kunden habe er regelmäßig unmittelbar von seinem Homeoffice aus begonnen. Eine nur geringfügige Tätigkeit im Büro konnte nach seiner Ansicht nicht genügen. Andernfalls sah er insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.

Das Finanzamt hielt dagegen an der Betriebsausgabenkürzung fest. Bereits das Finanzgericht Köln hatte die Klage mit Urteil vom 25.1.2024 unter dem Aktenzeichen 6 K 2390/22 abgewiesen. Nach seiner Beurteilung war das Büro eine feste betriebliche Einrichtung, über die der Unternehmer verfügen konnte und von der aus er seinen Betrieb leitete.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht mit Urteil vom 5.2.2026 unter dem Aktenzeichen III R 18/25. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist danach der Ort, an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Erforderlich ist eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung. Der Steuerpflichtige muss sie nicht täglich aufsuchen. Es genügt, dass er sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, für seine berufliche Tätigkeit nutzt.

Damit hält das oberste Finanzgericht an seiner früheren Rechtsprechung fest. Bereits der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 23.10.2014 unter dem Aktenzeichen III R 19/13 und mit Urteil vom 13.5.2015 unter dem Aktenzeichen III R 59/13 auf eine solche nachhaltige Nutzung abgestellt. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.7.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 1/19 verlangt eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, die nicht nur gelegentlich beruflich aufgesucht wird.

Nach Auffassung der obersten Finanzrichter hat die Reform des Reisekostenrechts daran nichts geändert. Der Gesetzgeber führte für Arbeitnehmer zwar den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verwendet für Selbständige aber weiterhin ausdrücklich den Begriff der Betriebsstätte. Außerdem verweist die Vorschrift nicht auf die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Soweit Verweisungen auf die Arbeitnehmerregelungen bestehen, betreffen sie nach Ansicht des Gerichts nur die Rechtsfolgen und die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten.

Auch der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine identische Behandlung. Arbeitnehmer werden ihrer ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich durch arbeits- oder dienstrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers zugeordnet. Selbständige entscheiden dagegen regelmäßig selbst, wo und wie sie ihre Tätigkeit ausüben. Auch das Leistungsfähigkeitsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte haben nach der gesetzlichen Wertung auch einen privaten Bezug. Deshalb darf der Gesetzgeber den Abzug begrenzen.

Im konkreten Fall war das Büro nach diesen Kriterien die einzige Betriebsstätte des Vermittlers. Die dort beschäftigten Mitarbeiter, die betrieblichen Unterlagen, die Weisungen und Entscheidungen sowie die wiederholten Besuche des Unternehmers belegten die dauerhafte betriebliche Bedeutung. Die Räume seiner Kunden waren dagegen keine eigenen Betriebsstätten. Auch das Arbeitszimmer in seiner Wohnung konnte für diese Vorschrift nicht als Betriebsstätte behandelt werden.

Entscheidend war zudem nicht, ob der Unternehmer das Büro an mindestens 15 Tagen im Monat aufsuchte. Die 0,03-Prozent-Regelung beruht zwar typisierend auf einer solchen Zahl von Fahrten. Wer tatsächlich seltener fährt und die pauschale Kürzung vermeiden möchte, kann nach Auffassung des Gerichts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Da der Vermittler dies nicht getan hatte und das Büro wiederholt mit dem betrieblichen Fahrzeug aufsuchte, blieb es bei der Kürzung der Betriebsausgaben.