Wer eine Kapitallebensversicherung verschenkt und sich dabei Rechte vorbehält, muss die Schenkungsteuer genau im Blick behalten. Entscheidend ist nicht nur, wann der Beschenkte Geld aus der Versicherung erhält. Steuerlich kann bereits die Übertragung des Versicherungsvertrags eine Schenkung auslösen. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb außerdem nur, wenn die Belastung am Bewertungsstichtag bereits entstanden ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R 27/22 klargestellt.
Im Streitfall hatte eine Mutter eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und dafür einmalig 2,5 Millionen Euro eingezahlt. Im Jahr 2017 übertrug sie den Versicherungsvertrag unentgeltlich auf ihren Sohn. Der Versicherer stimmte der Vertragsübernahme zu. Der Sohn trat damit in die Stellung des Versicherungsnehmers ein. Die Mutter behielt sich allerdings einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Sowohl sie als auch der Sohn konnten den Versicherungsvertrag kündigen. Im Fall einer Kündigung sollte der ausgezahlte Rückkaufswert zunächst der Mutter zufließen. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug zum Zeitpunkt der Übertragung rund 2,46 Millionen Euro.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und legte dabei den Rückkaufswert zugrunde. Den vorbehaltenen Nießbrauch zog es nicht ab. Der Sohn hielt dagegen bereits die Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung für falsch. Nach seiner Auffassung hatte er nur Ansprüche auf Leistungen im Erlebens- und Todesfall erhalten. Der Anspruch auf den Rückkaufswert war wegen des Nießbrauchs wirtschaftlich bei der Mutter verblieben. Das Finanzgericht Münster sah zwar eine Schenkung, ließ den Nießbrauch aber als wertmindernde Belastung zum Abzug zu. Es entschied am 23.6.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 606/21 Erb.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Ausführung der Schenkung. Diese Voraussetzungen waren bereits mit der Vertragsübernahme erfüllt. Der Sohn erhielt sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag und damit ein umfassendes Dispositionsrecht. Die Mutter verlor zugleich ihre Stellung als Versicherungsnehmerin. Dass einzelne Versicherungsleistungen erst später fällig werden, ändert daran nichts.
Für die Bewertung verweist § 12 Abs. 1 ErbStG auf das Bewertungsgesetz (BewG). Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen werden nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert angesetzt. Deshalb war der Wert von rund 2,46 Millionen Euro grundsätzlich die maßgebliche Bemessungsgrundlage.
Der vorbehaltene Nießbrauch konnte diesen Wert jedoch nicht mindern. Zwar kann ein Nießbrauch grundsätzlich als Belastung des Erwerbs abzugsfähig sein. Nach § 6 Abs. 1 BewG bleiben aber Lasten außer Ansatz, deren Entstehung von einer aufschiebenden Bedingung abhängt. Genau das war hier der Fall. Der Nießbrauch bezog sich auf den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Dieser Anspruch entstand erst mit der Kündigung des Versicherungsvertrags. Am Tag der Schenkung war noch keine Kündigung erfolgt. Damit existierte auch der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er war lediglich eine bedingte Last und durfte die Schenkungsteuer nicht mindern.

