5. Für Personengesellschaften: Verspätungszuschläge sind zwingend

Verspätete Steuererklärungen können teuer werden. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Verspätungszuschlag zwingend entsteht, obwohl bereits ausreichend Einkommensteuer vorausgezahlt wurde und durch die verspätete Erklärung keine zusätzliche Steuerzahlung anfällt. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass die Einkommensteuervorauszahlungen bei einer verspäteten Gewinnfeststellung grundsätzlich keine Rolle spielen.

Im Streitfall erzielte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewerbliche Einkünfte. An ihr waren zwei Gesellschafter mit 55 Prozent und 45 Prozent beteiligt. Für 2020 musste eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abgegeben werden. Die maßgebliche Abgabefrist endete am 31.8.2022. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Erklärung ging erst am 18.12.2022 ein. Der später erlassene Feststellungsbescheid wies gewerbliche Einkünfte von 386.534,23 Euro aus.

Schon zuvor hatte einer der Gesellschafter für beide Beteiligten eine Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt. Dabei war sogar mit einem Gewinn von 700.000 Euro gerechnet worden. Das Finanzamt setzte die Vorauszahlungen entsprechend höher fest. Deshalb überstieg die später festgesetzte Einkommensteuer bei keinem der Gesellschafter die bereits geleisteten Vorauszahlungen.

Wegen der verspäteten Gewinnfeststellungserklärung setzte das Finanzamt dennoch einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest. Grundlage war § 152 der Abgabenordnung (AO). Der Gesellschafter hielt dies für unzulässig. Er berief sich insbesondere auf § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO. Danach entfällt bei bestimmten Steuererklärungen die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung mit Urteil vom 15.11.2023 unter dem Aktenzeichen 12 K 1945/23. Nach seiner Ansicht musste diese Ausnahme auch bei einer Gewinnfeststellung berücksichtigt werden. Weil bei beiden Gesellschaftern keine Einkommensteuer über die Vorauszahlungen hinaus entstand, durfte das Finanzamt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzen. Es hätte nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO darüber entscheiden dürfen.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem mit Urteil vom 26.3.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 29/23. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen war. Für Gewinnfeststellungserklärungen gilt die Ausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht. Entscheidend ist, dass im Feststellungsverfahren keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Dort werden lediglich Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die anschließend in die Steuerbescheide der Gesellschafter eingehen.

Nach Auffassung des obersten Finanzgerichts sprechen Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eindeutig gegen eine Berücksichtigung der individuellen Steuerzahlungen der Gesellschafter. Der Gesetzgeber wollte die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Feststellungserklärungen vereinfachen. Müsste das Finanzamt jeweils prüfen, welche Einkommensteuer bei sämtlichen Beteiligten festgesetzt wurde und welche Vorauszahlungen dort bestehen, wäre dieser Zweck nicht erreichbar. Seit einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 stellt § 152 Abs. 6 Satz 1 AO zudem ausdrücklich klar, dass bei Feststellungserklärungen aus § 152 Abs. 3 AO nur die Ausnahme wegen einer behördlichen Fristverlängerung entsprechend gilt.

Auch die Höhe von 966 Euro war rechtmäßig. Nach § 152 Abs. 7 AO beträgt der Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro je Monat. Bei 386.534,23 Euro Einkünften und vier angefangenen Monaten ergaben sich deshalb 966 Euro.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkannte der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Die abweichenden Regeln für Gewinnfeststellungserklärungen gegenüber Einkommensteuererklärungen sind nach Ansicht des Gerichts durch die Besonderheiten des Feststellungsverfahrens und das Ziel einer einfachen Verwaltung gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist daher nicht verletzt.