6. Für Kapitalanleger: Keine Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

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Verluste aus bestimmten privaten Geschäften können steuerlich besonders belastend wirken, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen. Dann kann Einkommensteuer auf hohe positive Einkünfte entstehen, obwohl dem Steuerpflichtigen wegen gleichzeitig erlittener Verluste tatsächlich deutlich weniger Geld zur Verfügung steht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Steuer aus Billigkeitsgründen niedriger festsetzen muss. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.3.2026 unter dem Aktenzeichen IX R 18/23 entschieden, dass allein eine erhebliche Liquiditätsbelastung und selbst eine Belastung des verfügbaren Einkommens bis in die Nähe des Existenzminimums hierfür nicht ausreichen.

Im Streitfall erzielte die Klägerin Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte belief sich auf 519.482 Euro. Gleichzeitig entstanden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 33.041 Euro und Verluste aus sonstigen Leistungen von 393.186 Euro. Letztere beruhten im Wesentlichen auf Stillhalter- und Optionsgeschäften. Dabei kam es zu tatsächlichen Geldabflüssen. Zu den Aufwendungen gehörten auch Schuldzinsen für Darlehen, die zur Begleichung von Schulden aus Glattstellungsgeschäften aufgenommen worden waren.

Nach § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Verluste aus sonstigen Leistungen nicht ohne Weiteres mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie können nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Das Finanzamt setzte deshalb Einkommensteuer von 240.932 Euro und Solidaritätszuschlag von 13.251,26 Euro fest. Die Verluste aus den Stillhalter- und Optionsgeschäften minderten diese Steuer nicht. Sie wurden stattdessen als Verlustvortrag festgestellt. In späteren Jahren konnte die Klägerin einen Teil dieser Verluste mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnen.

Die Klägerin beantragte eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie argumentierte, die Steuerbelastung überschreite ihre tatsächlich verbleibende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags müsse ihr zumindest der Grundfreibetrag als steuerfreies Existenzminimum verbleiben. Sie berief sich dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Garantie des Existenzminimums. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin dagegen mit Urteil vom 26.4.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 1403/21 Recht und begrenzte die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf 116.695 Euro.

Leider hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab. Eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass die gesetzlich zutreffende Besteuerung im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Billigkeitsmaßnahmen sind nur für atypische Ausnahmefälle bestimmt. Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, eine gesetzgeberische Grundentscheidung allgemein zu korrigieren.

Einen solchen atypischen Ausnahmefall sahen die obersten Finanzrichter hier nicht. Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei sonstigen Leistungen ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden. Hintergrund ist unter anderem, dass insbesondere bei hochspekulativen Geschäften die Prüfung erschwert ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich auf die Erzielung steuerpflichtiger Überschüsse ausgerichtet ist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führt es daher nicht zu sachlicher Unbilligkeit, dass erhebliche tatsächliche Geldabflüsse im Verlustjahr zunächst steuerlich unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Regelung gerade eine zeitlich verschobene Verlustverrechnung vorsieht.

Auch das steuerliche Existenzminimum führt zu keinem anderen Ergebnis. Das aus dem Grundgesetz (GG) abgeleitete subjektive Nettoprinzip verlangt, dass Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die der Sicherung des existenziell notwendigen Lebensbedarfs dienen. Verluste aus hochspekulativen Stillhalter- und Optionsgeschäften gehören nach der Entscheidung jedoch nicht zu diesen existenzsichernden Aufwendungen. Deshalb verpflichtet das Verfassungsrecht den Staat nicht dazu, solche Geldabflüsse bereits im Verlustentstehungsjahr steuerlich freizustellen.