8. Für Personengesellschaften: § 6b EStG-Rücklage in der Ergänzungsbilanz

Schreibtisch mit Unterlagen, einem Taschenrechner und einer Brille

Bei der steuerbegünstigten Reinvestition von Veräußerungsgewinnen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nicht nur darauf an, welches Wirtschaftsgut verkauft wird. Entscheidend ist auch, wie lange es bereits zum Anlagevermögen gehört. Grundsätzlich muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört haben. Bei Personengesellschaften stellt sich dabei die wichtige Frage, ob auf die Gesellschaft selbst oder auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen ist. Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass die sechsjährige Vorbesitzzeit personenbezogen zu prüfen ist. Ein entgeltlicher Wechsel des Grundstücks zwischen zwei personenidentischen Personengesellschaften unterbricht die Frist nicht zwingend.

Im Streitfall war eine Kommanditistin zu 100 Prozent an der klagenden Kommanditgesellschaft beteiligt. Zugleich war sie bereits zuvor zu 100 Prozent Kommanditistin einer anderen Kommanditgesellschaft. Diese andere Gesellschaft hielt seit mindestens 1998 ein Grundstück. Im Jahr 2014 verkaufte sie das Grundstück an die Klägerin. Der Vorgang wurde steuerlich als teilentgeltlich behandelt. Die Kommanditistin blieb jedoch wirtschaftlich über ihre jeweilige Beteiligung von 100 Prozent vollständig an dem Grundstück beteiligt.

Im Jahr 2019 verkaufte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestanden zu diesem Zeitpunkt negative Buchwerte von insgesamt 386.056 Euro. Die Klägerin bildete in dieser Höhe eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG.

Das Finanzamt erkannte die Rücklage nicht an. Nach seiner Auffassung war die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt. Das Grundstück hatte sich seit dem Erwerb im Jahr 2014 weniger als sechs Jahre im Anlagevermögen der Klägerin befunden. Der teilentgeltliche Erwerb stellte nach Ansicht des Finanzamts eine Zäsur dar. Die frühere Besitzzeit bei der anderen Personengesellschaft konnte deshalb nicht angerechnet werden.

Die Klägerin hielt dagegen die Beteiligung der Kommanditistin für maßgeblich. Diese war während des gesamten Zeitraums zu 100 Prozent an dem Grundstück beteiligt. Deshalb hatte sich das Grundstück aus ihrer Sicht ununterbrochen mehr als sechs Jahre in einem ihrer Betriebsvermögen befunden.

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin mit Urteil vom 16.4.2026 unter dem Aktenzeichen 8 K 820/24 G,F recht. Die Rücklage von 386.056 Euro durfte somit in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin gebildet werden.

Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden oder Gebäuden auf begünstigte Reinvestitionsgüter übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht sofort, kann nach § 6b Abs. 3 EStG eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des veräußernden Steuerpflichtigen gehört hat.

Bei Mitunternehmerschaften ist diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts für jeden Mitunternehmer gesondert zu prüfen. § 6b EStG gewährt eine personenbezogene und keine gesellschaftsbezogene Steuervergünstigung.

Für die Kommanditistin war die Sechsjahresfrist erfüllt. Das Grundstück gehörte zunächst über die erste Personengesellschaft und anschließend über die Klägerin zu einem Betriebsvermögen, an dem sie jeweils zu 100 Prozent beteiligt war. Weder das Wirtschaftsgut noch die persönlichen Beteiligungsverhältnisse änderten sich.

Dass das Grundstück 2014 teilentgeltlich zwischen den beiden Gesellschaften übertragen wurde, änderte daran nichts. Eine besondere Anrechnung früherer Besitzzeiten ist nach Ansicht des Finanzgerichts nur erforderlich, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Genau das war hier nicht der Fall. Die Kommanditistin blieb durchgehend dieselbe steuerlich maßgebliche Person.

Damit unterbricht eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers die Vorbesitzzeit nicht allein deshalb, weil sich der Rechtsträger ändert. Entscheidend bleibt die persönliche Beteiligung des Mitunternehmers. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen. Die Revision ist in München unter dem Aktenzeichen IV R 9/26 bereits anhängig. Wir werden daher sicherlich wieder über dieses spannende Thema berichten, zumal wir die Erfolgschancen beim BFH für gut einstufen.