4. Für alle Steuerpflichtigen: Fiskalisch motivierter grenzüberschreitender Informationsaustausch und Speicherung von Vermögensbeständen ausländischer Konten und Depots als Datenschutzverstoß?

Vielerorts wird der Datenschutz hochgehalten. Sofern es jedoch eine fiskalisch motivierte Situation gibt, auf Datenbestände zuzugreifen, scheint der Datenschutz nicht mehr ganz so wichtig zu sein (um es mal bewusst provozierend darzustellen).

Vor diesem Hintergrund muss aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 46/21 klären, ob der Zweck einer gleichmäßigen und gerechten Steuererhebung den generellen Informationsaustausch über die Vermögenswerte von Inländern auf im Ausland geführten Konten, im vorliegenden Verfahren geht es dabei konkret um die Schweiz, rechtfertigt.

So viel kann vorweggenommen werden: Das erstinstanzliche Finanzgericht Köln ist ausweislich seiner Entscheidung vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen zwei K 2835/19 sehr wohl der Meinung, dass dies nicht nur unproblematisch ist, sondern auch ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist.

Konkret argumentieren die Richter diesbezüglich wie folgt: Aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung durchgeführte Datenverarbeitung, da die der Datenverarbeitung zugrunde liegenden Vorschriften schlicht verfassungsgemäß sind. So führt das Gericht weiter aus:

Das sogenannte Finanzkunden-Informationsaustauschgesetz, welches die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenaustausch mit der Schweiz bildet, basiert seinerseits auf der unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung aus 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

Das Abkommen wurde in der Erwägung abgeschlossen, dass die unterzeichnenden Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehung im Bereich der gegenseitigen Unterstützung im Steuerrecht zu fördern und hierbei den von der OECD zusammen mit den G 20-Staaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelten gemeinsamen Meldestandard zu nutzen.

Insoweit bestimmt bereits das Abkommen, dass für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates neben weiteren Angaben der Kontosaldo, der Kontowert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres bzw. Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos zu melden ist. Weiterhin bestimmt das Abkommen, dass der Gesamtbruttobetrag der auf dem Konto erzielten Einkünfte sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen zu melden sind. Bei Einlagekonten ist nach dem Abkommen der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums eingezahlt oder gutgeschrieben wurden, zu melden.

Ebenso ist geklärt, dass die Regelungen des Abkommens in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden, weshalb die zuvor skizzierten Rechtsgrundlagen verfassungsgemäß sind.

Auch die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Köln führen klar und deutlich aus, dass der Datenaustausch und die Datenverarbeitung nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verstoßen.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt der Gefährdung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen der Datenverarbeitung, ergeben. Es flankiert und es erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen der Rechtsgüter entstehen, so insbesondere, wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können. Der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz stellt daher ein Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung dar, wie bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.3.2008 unter dem Aktenzeichen eins BvR 2388/03 entschieden hat.

Nur, was bedeutet dies nun alles konkret? Tatsächlich räumen die Richter ein, dass die Speicherung und Weiterverarbeitung der aus der Schweiz erhaltenen Kontodaten den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt, da auf diese Weise durch staatliches Handeln persönliche Daten der Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

Aber: Es besteht ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung des Beklagten im Zusammenhang mit der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern. Die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern stellt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel dar, das aufgrund des Gebots der steuerlichen Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat. So auch bereits das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 27.6.1991 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1493/89.

Dementsprechend führt das Gericht weiter aus: Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch dienen ausweislich der Erwägungsgründe der mehrseitigen Vereinbarung der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Damit dienen die Vorschriften der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, verfolgen also ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel. Die der Datenverarbeitung zugrunde liegenden Vorschriften sind also insoweit nach Auffassung des Gerichtes auch verhältnismäßig.

Insoweit soll die Mitteilung von Vermögensbeständen und die Verarbeitung entsprechender Daten nicht über das hinausgehen, was zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Ziels der gleichmäßigen Steuerfestsetzung notwendig ist.

Als Gegenargument bringen die Kläger an, dass spätestens seit dem Zeitpunkt, seit dem in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben wird, Vermögensbestandsdaten für die Besteuerung keine Relevanz hätten. Dieser Auffassung folgt das Gericht jedoch (leider) nicht. Zum einen wird in der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Konstellationen auch eine Vermögenssubstanz besteuert, beispielsweise in Fällen der Schenkungen und Erbschaften, sodass bereits vor diesem Hintergrund ein staatliches Interesse an der Kenntnis von Vermögensbeständen besteht. Zum anderen argumentieren die Richter, dass Vermögensbestände gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf erzielte Einkünfte zulassen. Durch die Mitteilung von Kontensalden wird der deutsche Fiskus so bereits in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Vermögensbestände aus den steuerlich erklärten Einkünften stammen können. Hierdurch wird es den Finanzbehörden ermöglicht, Steuerhinterziehungen aufzudecken und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen.

Neben diesen vorgenannten wesentlichen Argumenten führt das erstinstanzliche Gericht noch eine ganze Reihe weiterer Argumente an, für die jedoch an dieser Stelle auf die Lektüre der Urteilsbegründung verwiesen werden soll. Konkret muss gesagt werden, dass das Verfahren noch nicht abschließend entschieden ist, da wie eingangs bereits gesagt noch die obersten Finanzrichter der Republik dazu Stellung nehmen müssen. Gegebenenfalls kann es danach sogar auch noch zur Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts mittels Verfassungsbeschwerde kommen.