5. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungsrechtliche Zweifel bei den Säumniszuschlägen

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Im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz hat das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 16.12.2021 unter dem Aktenzeichen 12 V 2684/21 Zweifel an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge in verfassungsrechtlicher Weise geäußert. Der sehr bemerkenswerten Aussage des erstinstanzlichen Gerichtes liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Steuerpflichtiger die Höhe der Säumniszuschläge als verfassungswidrig bemängelte. Zudem brachte der Steuerpflichtige an, dass die Säumniszuschläge nicht nur hälftig, sondern vollständig aufzuheben seien.

Wie nicht anders zu erwarten, erkannte der Fiskus keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge. Es folgte insoweit die Argumentation, die seitens des Fiskus immer wieder kommt: Säumniszuschläge wirken danach als Druckmittel und dienen der Abgeltung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand und sind insoweit eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung durch den Steuerpflichtigen. Um die vom Bundesverfassungsgericht zu den Zinsen ergangene Rechtsprechung nicht in die Nähe der Säumniszuschläge gelangen zu lassen, argumentierte die Finanzverwaltung, dass ein fester Zinsanteil sich bei Säumniszuschlägen nicht ermitteln lasse. Die Folge: Die positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zinsen sei nach Auffassung des Fiskus insoweit auf Säumniszuschläge nicht zu übertragen.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster war hingegen sehr wohl der Meinung, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat zweifelhaft erscheint.

Dies begründeten die erstinstanzlichen Richter wie folgt: Ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 8.7.2021 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 sind Nachzahlungszinsen (gemeint sind diese ausweislich der Regelung in § 233 a der Abgabenordnung (AO)) verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2017 entfallen. Allerdings gilt die verfassungswidrige Regelung bis zum 31.12.2018 fort.

Mit Beschluss vom 31.8.2021 hat der Bundesfinanzhof zudem unter dem Aktenzeichen VII B 69/21 darüber hinaus ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel (die an den Nachzahlungszinsen bestehen) auch auf Säumniszuschläge übertragbar sind, zumindest soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukommt. Da sich im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof das Aussetzungsbegehren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkte, hatte er darüber hinaus keine Entscheidung treffen müssen.

Die erstinstanzlichen Richter vertreten die Meinung, welche durchaus nachvollziehbar und logisch ist, dass die Regelung zur gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder insgesamt verfassungswidrig sein kann und es keine teilweise Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben kann. Im Volksmund sagt man dazu: Ein bisschen schwanger geht nicht. Entsprechend dieser durchaus logischen Argumentation kommt das Gericht zu dem Schluss, dass durchaus so hohe verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen, dass die Vollziehung dieser in vollem Umfang aufzuheben ist.

Selbstverständlich hat das erstinstanzliche Gericht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen. Die Frage, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist und ob sich eine etwaige Verfassungswidrigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge auf die entstandenen Säumniszuschläge insgesamt auswirkt oder sich nur auf den Teil der Säumniszuschläge beschränkt, der ein Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern beinhaltet, mithin eine zinsähnliche Funktion hat, ist insoweit bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Thematik wird uns daher mit Sicherheit auch in der Zukunft noch weiter beschäftigen und wir werden dementsprechend bei Neuigkeiten wieder berichten.