8. Für kindergeldberechtigte Eltern: Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes

Mandantenbrief WBS Gruppe

Das Kindergeld wird unter anderem für ein Kind gewährt, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Tatsächlich ist jedoch das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ im Gesetz nicht näher erklärt. Ausweislich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. So beispielsweise zu entnehmen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1999 unter dem Aktenzeichen VI R 183/97 sowie einem anderen Urteil vom 5.2.2015 unter dem Aktenzeichen III R 31/13.

Im Ergebnis kommt es also darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbst decken kann. Vor diesem Hintergrund hat ganz aktuell das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.4.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 2137/21 entschieden, dass bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen ist.

Die beklagte Familienkasse hatte in dem vorliegenden Streitfall für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Später hob sie diese Festsetzung mit Bescheiden von März 2021 wieder auf. Der Vater des Kindes machte dagegen geltend, dass es keine Änderungsnorm gibt. Die Verhältnisse hätten sich schlicht nicht geändert. Außerdem hat die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden.

Dies bestätigte das Finanzgericht in der vorliegenden Entscheidung. Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen habe es vorliegend nicht gegeben. Die Familienkasse hatte bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Vermögenssituation des Kindes gehabt. Der rückwirkende Aufhebungsbescheid wurde daher seitens der erstinstanzlichen Richter als rechtswidrig eingeordnet.

Weiter führten die erstinstanzlichen Richter aus, dass der klagende Vater sehr wohl kindergeldberechtigt ist. Sein Kind ist schließlich nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Vorliegend kamen die Richter zu dem Schluss, dass es bei der Prüfung auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes ankommt. Dementsprechend war vorliegend (neben anderen Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen. Die monatlichen Rentenzahlungen stellen, soweit sie den steuerpflichtigen Ertragsanteil übersteigen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar.

Im Ergebnis deckten daher die nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kindes nicht dessen existenziellen Lebensbedarf. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet aufgrund der Behinderung aus. Dementsprechend war die Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung rechtswidrig und das Kindergeld wird wieder gewährt.