2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung muss die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder den europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff »haushaltsnahe Dienstleistungen« ist gesetzlich leider nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen. So beispielsweise das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.5.2020 unter dem Aktenzeichen VI R 4/18. Dazu gehören insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Hiervon ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern im vollen Umfang als Steuerermäßigung begünstigt sind. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend durchbeschäftigte erledigt wird.

Nach den vorgenannten Grundsätzen handelt es sich bei der Treppenhausreinigung, dem Schneeräumen und der Gartenpflege um haushaltsnahe Dienstleistungen, die in dem im Inland und damit in der Europäischen Union liegenden Haushalt der Kläger erbracht wurden. Anhaltspunkt dafür, dass sich das Schneeräumen auch auf die Fahrbahn der Straße bezogen haben könnte, müssten für eine gegenteilige Betrachtung zunächst erst einmal festgestellt werden.

Insoweit stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 24/20 weiter fest, dass es der Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistungen ferner nicht entgegensteht, dass diese Arbeiten von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft erledigt wurden, die zu den Steuerpflichtigen oder ihrem Vermieter nicht in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis stehen. Denn für die Steuerermäßigung reicht es aus, dass Leistungen erbracht werden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Der im Gesetz verwendete Begriff der »Dienstleistungen« begrenzt den Anwendungsbereich nicht auf Dienst- oder Arbeitsverträge. Begünstigt sind vielmehr alle auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage erbrachte Leistungen, die mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen.

Entsprechend der Regelung in § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Diese Steuerermäßigung kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung ebenfalls in einem der Europäischen Union oder den europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Handwerkerleistungen sind einfache ebenso wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmenden Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist hiernach ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne der Steuerbegünstigung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.

Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze zur Steuerermäßigung führt der Bundesfinanzhof in seiner oben genannten Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 44/20 aus, dass Mieter die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an der Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung regelmäßig aus.

Damit stellt der Bundesfinanzhof nicht weniger klar, als dass auch Mieter die Steuerermäßigung ohne wesentliche oder gar erhebliche formelle Voraussetzungen in Anspruch nehmen können.