Mit Verwaltungserlass vom 5.7.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung dazu genommen, welche Mitwirkung des Bundesministeriums bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist, die von den Landesfinanzbehörden lediglich im Auftrag des Bundes verwaltet werden.
Im Wesentlichen lassen sich dabei nachfolgende Punkte herausarbeiten, die interessant sind.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, welche Fälle überhaupt die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erfordern. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Betragsgrenzen zu nennen:
Die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, in den folgenden Fällen erforderlich:
a. Stundungen nach § 222 Abgabenordnung (AO) und nach § 6 Abs. 4 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll.
b. Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt.
c. Abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt.
d. Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt.
Für den Steuerpflichtigen an sich nicht so bedeutend, stellt sich insbesondere jedoch für den Finanzbeamten (an den sich eine solche Verwaltungsanweisungen schließlich auch grundsätzlich richtet) die Frage, wie die Zustimmung des Bundesfinanzministeriums überhaupt eingeholt werden kann.
Die obersten Finanzbehörden der Länder können die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, indem sie entsprechende Anträge stellen und die erforderlichen Informationen und Beträge gemäß den genannten Kriterien vorlegen. Die genauen Verfahrensweisen und Anforderungen für die Einholung der Zustimmung sind in den entsprechenden Regelungen und Bestimmungen festgelegt.