Mit Erlass vom 15.8.2023 hat das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung zum Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. der Home-Office Pauschale herausgegeben. Insoweit hier kurz zur Einordnung und schließlich dem weiteren Verweis auf das sehr ausführliche Schreiben des Finanzministeriums.
Im Rahmen des Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können sowohl die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Tatsächlich herrscht insoweit ein Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wird jedoch im Rahmen der weiteren gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Insoweit können die Aufwendungen sehr wohl abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wenn dem so ist, also das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel.
Der Betrag ist dabei ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist dabei bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
Etwas ganz anderes dagegen ist die Tagespauschale, auch Home-Office Pauschale genannt. Diese Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat. Überwiegend ist dabei eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden.
Die Tagespauschale beträgt sechs Euro pro Kalendertag, höchstens jedoch 1.260 Euro im Kalenderjahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Insoweit an dieser Stelle nur die groben Grundsätze der beiden Regelungen. Das oben genannte Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht sehr viel weiter in die Details und gibt auch Beispiele zu einzelnen Fällen, die in der Praxis entsprechende Probleme lösen sollen. Betroffenen sei daher ein Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.8.2023 empfohlen, welches auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums unter dem Stichwort »BMF-Schreiben« heruntergeladen werden kann.