In der Bundestags-Drucksache 20/7889 hat sich die Bundesregierung zum Abzug von Werbungskosten bei mit dem Fahrrad durchgeführten Dienstreisen geäußert. Hintergrund war insoweit eine Anfrage eines Abgeordneten der Opposition, welcher zunächst ganz allgemein gefragt hat, ob die Bundesregierung seine Auffassung teilt, dass auch die Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden können. Da der Abgeordnete bereits davon ausging, dass die Bundesregierung diese Frage bejaht, ging es weitergehend darum, warum die Pauschale für Fahrräder in einem aktuellen BMF-Schreiben vom 24.11.2020 nicht enthalten ist und ob darin die Gefahr zu sehen ist, dass vereinzelt Finanzämter solche Aufwendungen nicht anerkennen würden.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Anfrage: Werden Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt, ist für den steuerlichen Ansatz der dadurch entstandenen Fahrtkosten die folgende Rechtslage maßgeblich:
Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Fahrtkosten, dass die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können. Der Ansatz der Werbungskosten basiert dabei auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Nummer 13 EStG oder § 3 Nummer 16 EStG.
Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, so zum Beispiel auch ein Fahrrad, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeug anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigen Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Dabei kann der auf Grundlage eines Zeitraums von zwölf Monaten errechnete Kilometersatz so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Diese Auffassung ist bereits in der Verwaltungsmeinung in Richtlinie 9.5 Abs. 1 Satz 4 der Lohnsteuerrichtlinien zu finden.
Daneben hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen im Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten für eine berufliche Auswärtstätigkeit auch in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die im Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung vorgesehen sind.
Konkret gesagt sind hier in § 5 des Bundesreisekostengesetzes für folgende Fälle pauschale Kilometersätze vorgesehen:
- Für die Benutzung eines Kraftwagens, zum Beispiel eines Personenwagens, 0,30 Euro und
- für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
Weitere pauschale Kilometersätze enthält das Bundesreisekostengesetz selbst nicht. Andere Pauschalerstattungsbeträge, die in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz enthalten und keine pauschalen Kilometersätze sind, können somit nicht entsprechend der einkommensteuerlichen Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 a Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist die genannte Pauschale für Fahrräder in dem in der Anfrage angeführten Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums nicht aufgeführt.
Dennoch führt die Bundesregierung an dieser Stelle weiter aus: Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten über die anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersätze uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.