6. Für Immobilieneigentümer: Anschaffungsnahe Herstellungskosten nach einem Brand

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind ausweislich der gesetzlichen Vorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden und ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Aufwendungen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA und sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Der Begriff umfasst dabei bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Nicht dazu gehören entsprechend der wortwörtlichen Aussage im Gesetz Aufwendungen für Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.11.2023 unter dem Aktenzeichen 10 K 2184/20 E behandelt die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes nach einem Brandschaden. Die Streitfrage lautete hier, ob diese Aufwendungen wegen des Brandschadens als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln sind. Wie der Sachverhalt zeigt, ist in der Praxis eine genaue Differenzierung sehr wichtig.

Der Kläger erwarb im September 2015 ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte, die er ab Dezember 2015 vermietete. Im Januar 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Beseitigung der Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen behandelte diese Aufwendungen als zur Gänze als anschaffungsnahe Herstellungskosten, da sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes angefallen waren und die 15-Prozent-Grenze der Anschaffungskosten überschritten.

Der Kläger argumentierte, dass die Aufwendungen zur Beseitigung der Brandschäden nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren sind, da der Brand nach der Anschaffung des Gebäudes und durch einen verdeckten Mangel verursacht wurde. Er verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die in bestimmten Fällen eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorsieht, wenn Schäden durch das schuldhafte Handeln Dritter verursacht wurden.

So haben die obersten Richter des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 9.5.2017 unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 klargestellt, dass Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 13.3.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 41/17 geurteilt, dass unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung »verdeckte«, das heißt dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel, behoben werden.

Das im aktuellen Fall urteilende Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Aufwendungen für die unmittelbare Beseitigung der Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Diese Aufwendungen dienten nicht der Durchführung baulicher Maßnahmen, sondern der Beseitigung der durch den Brand entstandenen Schäden. Die übrigen Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen wurden jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingestuft, da sie innerhalb des Dreijahreszeitraums nach der Anschaffung des Gebäudes angefallen waren und die 15-Prozent-Grenze überschritten.

Das Gericht stellte entsprechend er höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch für verdeckte Mängel gilt, die im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bereits vorhanden waren. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist nur in Fällen gerechtfertigt, in denen Schäden nachweislich durch das schuldhafte Handeln Dritter verursacht wurden. Da im vorliegenden Fall die genaue Brandursache unklar blieb und ein verdeckter Mangel nicht ausgeschlossen werden konnte, war die teleologische Reduktion hingegen nicht anwendbar.

Obwohl (zumindest aus unserer Sicht) die Sache recht eindeutig ist, haben die Steuerpflichtigen die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Unter dem Aktenzeichen IX B 2/24 muss über die Annahme der Beschwerde entschieden werden, indem die Streifrage bewertet werden muss, ob Aufwendungen für Arbeiten, die nach einem Brandschaden angefallen sind, sofort abzugsfähige Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen.