Im Steuerrecht müssen Schriftsätze und Klagen seit dem 1. Januar 2023 von Steuerberatern zwingend über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht werden.
In einem aktuellen Fall hatte eine Klägerin im Jahr 2023, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, eine Klage per Telefax und im Anschluss zusätzlich per Briefpost beim Finanzgericht Münster eingereicht. Die Klage war von einem Steuerberater unterzeichnet worden. Das Gericht stellte fest, dass die Klage in dieser Form nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und somit als unzulässig gilt.
Das Finanzgericht betonte, dass Schriftsätze seit dem 1.1.2023 ausschließlich elektronisch eingereicht werden müssen, wenn ein Steuerberater involviert ist. Diese Anforderung ergibt sich aus § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die per Telefax und Briefpost übermittelten Dokumente entsprechen nicht diesen Vorschriften und daher gilt die Klage als nicht erhoben. Das Gericht verwies dabei auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.8.2022, der unter dem Aktenzeichen VIII S 3/22 erging.
Auch die Rücknahme der Klage, die per einfachem Brief erfolgte, wurde als unwirksam beurteilt, da auch diese nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wurde. In einem ähnlichen Fall hatte bereits das Finanzgericht Nürnberg am 3.4.2023 unter dem Aktenzeichen 6 V 1330/22 entschieden, dass solche Formverstöße die Unwirksamkeit der Schriftsätze zur Folge haben.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Formvorschriften für Steuerberater in gerichtlichen Verfahren und die Notwendigkeit, diese Vorgaben strikt einzuhalten, um Rechtsverluste zu vermeiden.