Im vorliegenden Fall ging es um die steuerliche Behandlung von Nutzungsersatz, der im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach dem Widerruf des Vertrags geleistet wurde. Solche Fälle sind in der Vergangenheit recht häufig vorgekommen, da entsprechende Rückabwicklungen für die Verbraucher aufgrund von falschen Vertragsinhalten möglich wurden. Das Hauptproblem aus steuerlicher Sicht war dabei in der Folge die Frage, ob ein entsprechend gezahlter Nutzungsersatz als steuerpflichtiger Kapitalertrag oder (sofern das Darlehen in einem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stand) als andere Einkünfte zu behandeln ist.
Im vorliegenden Streitfall wird die Behandlung direkt an beiden möglichen Sachverhaltsvarianten deutlich, weshalb ein konkreter Blick in den Sachverhalt weiterhilft: Die hier vorliegenden Kläger, die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten bereits im Jahr 2007 zwei Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Eines der Darlehen diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung, das andere der Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung. Folglich stand ein Darlehen in Zusammenhang mit einer Einkunftserzielung, hier zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, während das andere Darlehen rein privat bzw. ohne Anknüpfungspunkt zur Erwerbsebene der Steuerpflichtigen motiviert war.
Im Jahr 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die Bank hielt den Widerruf zunächst für unwirksam, weshalb es hinsichtlich des Darlehens für die vermietete Wohnung zu einem Rechtsstreit kam. Im Berufungsverfahren stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Kläger den Vertrag wirksam widerrufen hatten und einen Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Raten sowie auf Nutzungsersatz in Höhe von 4.087,79 Euro haben. Für das Darlehen der selbstgenutzten Wohnung einigten sich die Kläger außergerichtlich mit der Bank auf einen Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 Euro.
In der Steuererklärung für das Jahr 2017 gaben die Kläger keine Kapitalerträge aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung an, erklärten aber sonstige Einnahmen in Höhe von 4.087 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt erfasste jedoch im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr beide Nutzungsersatzzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Einspruch ein. Im geänderten Bescheid erkannte das Finanzamt den Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung als sonstige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, während es den Nutzungsersatz für die selbstgenutzte Wohnung weiterhin als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelte. Das danach angerufene Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 Euro aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung nicht steuerbar ist, da er keinen Kapitalertrag gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Der Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung sei jedoch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen.
Das Finanzamt, welches in seiner fiskalischen Auslegung der Dinge damit nicht einverstanden war, legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof in München ein. Dieser entschied am 7.11.2023 unter dem Aktenzeichen VIII R 16/22 erfreulicherweise, dass die Revision unbegründet ist und erklärte dies wie folgt: Der an die Kläger aus dem Darlehensvertrag für die selbstgenutzte Wohnung geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 Euro ist nicht steuerbar, da dieser Nutzungsersatz nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wurde. Maßgeblich für diese Entscheidung war die Einordnung des Rückgewährschuldverhältnisses, das nach dem Widerruf entstanden ist. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Nutzungsersatz im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens nicht als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesehen werden kann, da die Rückabwicklung keine erwerbsgerichtete Tätigkeit darstellt.
Weiter führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Nutzungsersatz auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist, da es sich hierbei nicht um Einkünfte aus Leistungen handelt. Diese Vorschrift greift nur dann, wenn die Einkünfte auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruhen, was bei der Rückabwicklung eines Darlehens nicht der Fall ist. Insoweit ist eine Steuerbarkeit nicht gegeben.
In Bezug auf das Darlehen für die vermietete Wohnung entschied der Bundesfinanzhof, dass der Nutzungsersatz in Höhe von 4.087,79 Euro den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof nicht nur die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in vollem Umfang und wies die Revision des Finanzamts ab, sondern stellte auch klar, dass die Steuerpflichtigen von Anfang an alles richtig gemacht haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens geleistete Nutzungsersatz dann nicht steuerbar ist, wenn er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht. Nur bei der Rückabwicklung von Darlehen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, ist der Nutzungsersatz steuerpflichtig. Eigentlich vollkommen logisch, aber manchmal möchte auch der Fiskus mehr als ihm zusteht.