Verluste aus geschlossenen Fonds, insbesondere bei atypischen Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, führen immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen. Häufig ist dabei streitig, ob solche Verluste im Rahmen der Einkommensteuer mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen oder ob sie nach § 15b des Einkommensteuergesetzes nur verrechenbar, aber nicht ausgleichsfähig sind. Genau diese Problematik stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf, das mit Urteil vom 15.11.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 1055/20 F entschieden wurde.
Im zugrunde liegenden Fall beteiligten sich verschiedene Anleger über eine Treuhandkommanditistin an der NJ. GmbH & Co. KG, die als Fondsgesellschaft konzipiert war. Diese sollte Investitionen in forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und deren Bewirtschaftung tätigen. Der Gesellschaftsvertrag, der Verkaufsprospekt und eine Vielzahl begleitender Verträge waren bereits vor Eintritt der Anleger vollständig ausgestaltet. Die prognostizierten Ergebnisse zeigten für die ersten Jahre durchweg hohe Verluste – erst ab dem Jahr 2022 wurde mit positiven Rückflüssen gerechnet. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei der Fondskonzeption nicht um ein sogenanntes Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG handle. Sie argumentierten unter anderem, dass im Verkaufsprospekt nicht mit steuerlichen Vorteilen geworben worden sei und sich die Anleger vornehmlich aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen engagiert hätten. Das Hauptziel sei eine nachhaltige Produktion gewesen, nicht eine kurzfristige Steuerersparnis.
Dem folgte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass für die Anwendung des § 15b EStG nicht erforderlich sei, dass im Prospekt ausdrücklich mit steuerlichen Vorteilen geworben werde oder dass die steuerlichen Vorteile das alleinige oder primäre Ziel der Anlageentscheidung seien. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Fondskonzeption objektiv so ausgestaltet war, dass dem Anleger durch ein vorgefertigtes Konzept steuerliche Verluste in der Anfangsphase ermöglicht, werden sollten. Dies sei hier eindeutig der Fall. Der Verkaufsprospekt sah für die ersten Jahre keine Umsatzerlöse, aber umfangreiche Ausgaben vor. Schon daraus sei ersichtlich, dass die Konzeption auf Verluste in den Anfangsjahren angelegt war. Selbst wenn Anleger aus anderen Motiven beigetreten seien, ändere dies nichts am objektiven Charakter der Gestaltung.
Entscheidend sei laut Gericht außerdem, dass der wirtschaftliche Erfolg des Modells zu einem erheblichen Teil auf steuerlichen Effekten beruhte. Da die Verluste in den Anfangsjahren mehr als 10 Prozent des eingesetzten Kapitals überstiegen, greife die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Auch wenn einzelne Anleger möglicherweise nur geringe Summen investiert hätten und keine hochdotierten Steuerspareffekte zu erwarten gewesen seien, spiele dies für die rechtliche Einordnung keine Rolle. Es komme nicht auf die individuelle Motivation des Anlegers an, sondern auf die objektive Struktur des Modells.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage daher ab. Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das die Verluste als nicht ausgleichsfähig im Sinne des § 15b EStG festgestellt hatte. Die Kläger müssen sich mit der Verrechnung der Verluste innerhalb der Fondsgesellschaft begnügen – eine sofortige steuerliche Entlastung durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist ausgeschlossen. Das Gericht ließ allerdings die Revision zu.

