3. Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

Wer ein Erbe antritt, muss sich nicht nur mit der Aufteilung des Nachlasses auseinandersetzen, sondern häufig auch mit der Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten, ob Ausgaben für Lagerung, Bewertung und Verkauf von Nachlassgegenständen im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt werden. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs haben sich nun mit einem Fall befasst, der die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Kosten näher beleuchtet.

Im zugrundeliegenden Streitfall war die Klägerin Miterbin nach ihrer 2017 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte testamentarisch verfügt, dass verschiedene Angehörige feste Geldbeträge aus dem Nachlass erhalten sollten. Da die Eheleute bereits 2012 aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in Deutschland gezogen waren, mussten zahlreiche bewegliche Nachlassgegenstände ausgelagert werden. Hierzu wurde ein kostenpflichtiger Lagervertrag abgeschlossen. Nach dem Tod der Erblasserin setzte der eingesetzte Testamentsvollstrecker diesen Vertrag fort, ließ die Gegenstände durch eine Kunstexpertin inventarisieren und organisierte schließlich deren Versteigerung. Die dabei entstandenen Lager- und Honorarkosten machte er in der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin anteilig als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an und stufte sie als nicht abzugsfähige Verwaltungskosten des Nachlasses ein. Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln nur teilweise Erfolg: Während die Räumungskosten anerkannt wurden, wurden Lager- und Honorarkosten als zu weit zeitlich vom Todesfall entfernt und damit nicht mehr als unmittelbar veranlasst gewertet.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 21.8.2024 unter dem Aktenzeichen II R 43/22 auf. Er stellte klar, dass auch solche Kosten, die im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft für die Veräußerung beweglicher Nachlassgegenstände anfallen, als abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzusehen sind. Entscheidend sei, dass die Auseinandersetzung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt und die Verwertung der Gegenstände dem Zweck diene, den testamentarisch bestimmten Geldbetrag für jeden Miterben bereitzustellen. Die Versteigerung diente also nicht der Vermögensmehrung oder -nutzung, sondern unmittelbar der Erfüllung des Erblasserwillens.

Der Bundesfinanzhof betonte zudem, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Kosten weder davon abhängt, ob es sich um eine testamentarische oder gesetzliche Erbfolge handelt, noch ob kostengünstigere Alternativen bestanden hätten.

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Erben, insbesondere in Fällen, in denen der Nachlass aufwendig aufbereitet werden muss, um eine Auseinandersetzung im Sinne der letztwilligen Verfügung zu ermöglichen. Damit wird klargestellt, dass auch notwendige organisatorische und logistische Maßnahmen, wie etwa Lagerung und professionelle Bewertung von Erbgegenständen, steuerlich anerkannt werden können – sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses stehen.