3. Für grundbesitzende Personengesellschaften: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands

Geschaeftsmaenner-Unterhaltung

Beim Übergang von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft stellt sich häufig die Frage, ob dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Hintergrund ist § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), der regelt, dass auch ohne eine direkte Übertragung von Grundstücken ein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegt, wenn sich innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen.

In der Praxis führt das oft zu Streit, wenn Beteiligungen über mehrere Gesellschaftsebenen hinweg verändert werden und unklar ist, ob dadurch tatsächlich neue Gesellschafter hinzukommen.

Im nun entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um eine GmbH & Co. KG, die Grundbesitz hielt. An ihr war eine weitere Kommanditgesellschaft, die X KG, mittelbar vollständig beteiligt. Die Gesellschafter der X KG waren mehrere Personen. Im Dezember 2015 kam es zu umfangreichen Umstrukturierungen: Eine Gesellschafterin schenkte ihre Anteile an ihre beiden Söhne. Diese brachten ihre neuen Beteiligungen wiederum in italienische Kapitalgesellschaften ein. Zudem übertrugen zwei andere Gesellschafter ihre Anteile an eine neu gegründete W KG, an der sie selbst jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Nach Ansicht des Finanzamts führte diese Umstrukturierung dazu, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2a GrEStG erfüllt waren, da die Anteile der X KG, die mittelbar 100 Prozent an der grundbesitzenden Gesellschaft hielt, innerhalb von fünf Jahren auf neue Rechtsträger übergegangen seien. Deshalb erließ die Behörde einen Feststellungsbescheid zur Grunderwerbsteuer. Zwar gewährte das Finanzamt eine teilweise Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 3 GrEStG, dennoch blieb eine erhebliche Steuerbelastung bestehen. Die Gesellschaft legte Einspruch ein, blieb aber vor dem Finanzgericht München erfolglos. Dieses entschied am 23.6.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K 1105/18, dass durch die Einbringung der Anteile in die neuen Gesellschaften sehr wohl ein Übergang auf neue Gesellschafter stattgefunden habe.

Die Klägerin argumentierte in der Revision, dass man bei Personengesellschaften transparent auf die Gesellschafter durchschauen müsse. Entscheidend sei nicht, dass eine neue Gesellschaft zwischengeschaltet wurde, sondern ob tatsächlich andere Personen wirtschaftlich neu beteiligt sind. Da zwei der ursprünglichen Gesellschafter über die neu gegründete W KG weiterhin mit demselben Anteil mittelbar beteiligt waren, seien keine neuen Gesellschafter hinzugekommen. Die Finanzverwaltung hielt dagegen, dass durch die zwischengeschalteten Gesellschaften neue Beteiligte in die Struktur eingetreten seien und damit der Tatbestand des Gesetzes erfüllt sei.

Die obersten Finanzrichter gaben am 21.8.2024 unter dem Aktenzeichen II R 16/22 der Klägerin Recht. Sie hoben die Entscheidung des Finanzgerichts und die Bescheide des Finanzamts auf. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass durch die Umstrukturierung nicht mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist durch alle Ebenen hindurchzuschauen. Wenn eine Personengesellschaft lediglich in die Beteiligungskette eingefügt wird, ohne dass sich die dahinterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ändern, entsteht kein neuer Gesellschafter. Im Streitfall waren AB und CB sowohl vor als auch nach der Einbringung über die W KG mit 40 Prozent mittelbar an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Damit ist kein neuer Gesellschafter hinzugekommen. Die bloße Verlängerung der Beteiligungskette erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Absatz 2a GrEStG.