8. Für Immobilien-Personengesellschaften: Zur Maßgeblichkeit der Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbarer Beteiligung

Wenn es um Grundstücke im Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften geht, entscheidet oft ein unscheinbares Detail darüber, ob Grunderwerbsteuer anfällt: Was genau zählt als »Anteil der Gesellschaft« und worauf ist bei Personengesellschaften abzustellen – auf die sachenrechtliche Mitberechtigung »zur gesamten Hand« oder auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital? Genau an dieser Schnittstelle zwischen Zivilrecht und Steuerrecht setzt die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster an und klärt die steuerliche Problemstellung für Fälle, in denen ein Gesellschafter eine grundbesitzende Personengesellschaft bereits kapitalmäßig beherrscht und später noch den Anteil eines nur »köpfig« mitberechtigten, aber am Kapital unbeteiligten Gesellschafters erwirbt.

Im entschiedenen Streitfall war die Klägerin zunächst als GmbH & Co. KG zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden T. GmbH & Co. KG beteiligt; Komplementärin der T. GmbH & Co. KG war eine X GmbH ohne Kapitalbeteiligung. Die Klägerin wurde anschließend formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, und die Alleingesellschafterin der Klägerin brachte ihren Geschäftsanteil an der X GmbH in die Klägerin ein. Jahre später nahm die Alleingesellschafterin der Klägerin auf ihrer Ebene eine Kapitalerhöhung vor. Nach einer Betriebsprüfung bejahte das Finanzamt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und verneinte zudem die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG wegen nicht eingehaltenen Fristen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie schon vor der Einbringung der X GmbH zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden KG beteiligt war.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Es entschied am 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen 8 K 2751/21 F, dass kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, weil die Klägerin bereits vor der Einbringung mindestens 95 % (im Sinne der damaligen Rechtslage) – tatsächlich 100 % – der maßgeblichen Anteile hielt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen. Damit greift der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erneut ein, wenn der Erwerber schon zuvor die 95 %-Schwelle kapitalmäßig erreicht hatte.

Zur Begründung stellt das Gericht zunächst den gesetzlichen Prüfungsweg heraus: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfasst Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von Anteilen begründen, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt würden. Ist diese Vereinigung bereits vor dem Rechtsgeschäft erreicht, fehlt es am steuerbaren Tatbestand. Entscheidend ist daher, was als »Anteile der Gesellschaft« gilt. Das Gericht betont, dass der Zweck der Norm auf die Beherrschung des grundbesitzenden Rechtsträgers zielt. Diese Beherrschung spiegelt sich typischerweise in den Kapitalbeteiligungen wider. Wer 95 % oder mehr am Gesellschaftskapital einer grundbesitzenden Personengesellschaft hält, kann seinen Willen in grunderwerbsteuerlich erheblicher Weise durchsetzen. Ein späterer Erwerb des Anteils eines nur »köpfig« mitberechtigten, kapitalmäßig, aber unbeteiligten Komplementärs ändert an dieser Beherrschung nichts.

Die obersten Finanzrichter hatten früher für Fälle unmittelbarer Beteiligungen an Personengesellschaften noch stärker auf die gesamthänderische Mitberechtigung abgestellt. In einem Urteil vom 12.3.2014 unter dem Aktenzeichen II R 51/12 stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass auch ein Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung gesamthänderischer Mitinhaber ist. Daraus wurde abgeleitet, dass es keine unmittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der »Anteile« einer Personengesellschaft geben kann, weil stets alle Gesellschafter zur gesamten Hand mitberechtigt sind. Das Finanzgericht Münster grenzt sich hiervon ab. Es verweist darauf, dass das oberste Finanzgericht seine Sicht bei mittelbaren Anteilsvereinigungen bereits fortentwickelt hat und dort auf die Vermögensbeteiligung abstellt; diese Wertung sei folgerichtig auch auf unmittelbare Beteiligungen zu übertragen.

Zur Abrundung verweist das Gericht auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Für mittelbare Anteilsvereinigungen hat das oberste Finanzgericht mehrfach klargestellt, dass die Beteiligung am Gesellschaftskapital der zwischengeschalteten Personengesellschaft maßgeblich ist, etwa mit Urteilen vom 27.9.2017 unter dem Aktenzeichen II R 41/15 sowie vom 28.2.2024 unter dem Aktenzeichen II R 7/22.

Besonders wichtig ist außerdem die Entscheidung vom 27.5.2020 unter dem Aktenzeichen II R 45/17, in der die Richter ausdrücklich darauf hinweisen, dass vieles dafür spricht, auch bei unmittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften auf die Kapitalbeteiligung abzustellen. Das Finanzgericht Münster macht diesen Gedanken nun zur tragenden Grundlage seiner Entscheidung.

Übertragen auf den Streitfall bedeutet das: Die Klägerin hielt bereits vor der Einbringung der X GmbH mindestens 95 % der relevanten Anteile an der grundbesitzenden T. GmbH & Co. KG, nämlich 100 % des Gesellschaftskapitals. Der spätere, mittelbare Erwerb des Anteils der X GmbH – die am Kapital der KG gerade nicht beteiligt war – führte deshalb nicht zu einer erstmaligen oder erneuten Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile. Ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG lag nicht vor. Auf etwaige Fristen und Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a GrEStG kam es damit nicht mehr an.

Für die Praxis lässt sich als Kernaussage festhalten: Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt es – auch bei unmittelbaren Beteiligungen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft – auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Ist die 95 %-Schwelle bereits kapitalmäßig erreicht, löst die spätere Einbeziehung eines nur gesamthänderisch mitberechtigten, aber kapitalmäßig unbeteiligten Gesellschafters keinen weiteren grunderwerbsteuerlichen Tatbestand aus.