7. Für Unternehmer: Zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Fahrzeugs

Mandantenbrief WBS Gruppe

Privatfahrten mit einem betrieblichen Fahrzeug sind ein Dauerbrenner in den Steuerstreiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Wer einen Wagen im Betriebsvermögen hat, der typischerweise auch privat nutzbar ist und außerhalb der Arbeitszeit am Wohnhaus bereitsteht, löst regelmäßig einen geldwerten Vorteil aus.

Die »Ein-Prozent-Regelung« erfasst diese Privatnutzung pauschal. Der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung kann entkräftet werden. Dafür braucht es aber belastbare Tatsachen. Reine Behauptungen reichen nicht. Genau darum ging es vor den obersten Finanzrichtern im Verfahren vom 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 34/22. Der Bundesfinanzhof hob leider ein für den Steuerpflichtigen günstiges Urteil auf und setzte die Ein-Prozent-Regelung für einen Pick-up an.

Der Hintergrund: Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betrieb ein Unternehmen auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus. Im Betriebsvermögen standen unter anderem ein BMW und ab Februar 2015 ein fünfsitziger Pick-up mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 Euro. Für beide Fahrzeuge führte niemand ein Fahrtenbuch. Die erwachsenen Kinder nutzten alte Kleinwagen aus dem Privatvermögen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts stand der Pick-up außerhalb der Arbeitszeiten direkt vor dem Wohnhaus und war für die Familie jederzeit verfügbar. Der Unternehmer versteuerte nur den BMW nach der Ein-Prozent-Regelung, nicht aber den Pick-up. Das Finanzamt erhöhte die Gewinne wegen der Pick-up-Privatnutzung und erließ Änderungsbescheide. Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 16.8.2022 unter dem Aktenzeichen 6 K 2688/19 E statt. Dagegen legte der Kollege Fiskus jedoch Revision ein und konnte diese letztlich für sich entscheiden.

Die Standpunkte: Das Finanzamt berief sich auf den Anscheinsbeweis. Ein betriebliches Auto, das privat geeignet ist und bereitsteht, wird erfahrungsgemäß auch privat gefahren. Ohne Fahrtenbuch greift die Pauschalbewertung. Die Kläger hielten dem entgegen, der Pick-up sei für die Familie zu groß, trage Werbefolien und werde betrieblich benötigt. Für Arbeitswege sei kein Auto nötig gewesen. Für besondere Transporte habe man andere Lösungen genutzt. Außerdem habe es den BMW und die Fahrzeuge der Kinder gegeben.

Die Entscheidung der Richter bleibt dennoch hart: Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach ist die Privatnutzung eines zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Als Alternative erlaubt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten bei ordnungsgemäßem Fahrtenbuch.

Insgesamt gilt dabei jedoch der folgende Erfahrungssatz: Fahrzeuge, die ihrer Art nach zum privaten Gebrauch geeignet sind und privat verfügbar sind, werden auch privat genutzt. Dies ist der »Beweis des ersten Anscheins«. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss konkrete Tatsachen vortragen und nötigenfalls beweisen, die ernsthaft einen atypischen Ablauf möglich erscheinen lassen. Ein Vollbeweis ist nicht nötig. Reine Beteuerungen genügen aber auch nicht. Diese Grundsätze bekräftigten die Richter und verwiesen auch auf ihre bisherige Rechtsprechung.

Auf den Streitfall übertragen stellten die obersten Finanzrichter klar: Es gab keine objektiven Umstände, die Privatfahrten ausschlossen. Keine fehlende Zulassung. Keine fehlende Fahrerlaubnis. Keine dauerhafte Überlassung an Mitarbeiter. Die Größe des Pick-up hilft nicht. Fünfsitzige Pick-ups sind Kombinationsfahrzeuge. Sie sind typischerweise privat geeignet und werden auch privat genutzt. Werbefolien ändern daran nichts. Sie sprechen eher für Außenwerbung auch außerhalb der Betriebszeit. Eine besondere Verschmutzung lag nicht vor. Dass der Wagen während der Arbeitszeiten betrieblich gebraucht wurde, spielt für die Ein-Prozent-Regelung keine Rolle. Privatnutzung ist morgens, abends, am Wochenende und im Urlaub möglich. Der Wagen stand dann aber tatsächlich vor dem Wohnhaus bereit. Der Verweis auf den BMW greift nicht, weil er ebenfalls ein Betriebsfahrzeug war und deshalb nicht jederzeit uneingeschränkt privat zur Verfügung stand. Die alten Kleinwagen der Kinder sind im Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar und standen dem Unternehmer nur auf Abruf zur Verfügung. Damit bleibt es beim Anscheinsbeweis. Ohne Fahrtenbuch ist die Pauschalregelung anzuwenden. Das oberste Finanzgericht hob daher das Urteil des Finanzgerichts Münster auf und wies die Klage ab. Die Änderungsbescheide des Finanzamts sind rechtmäßig.

Wer daher die Ein-Prozent-Regelung vermeiden will, braucht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder muss mit harten Fakten den typischen Geschehensablauf erschüttern. Geeignet sind nur klare Ausschlussgründe, etwa wenn ein Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt werden kann. Leider bleibt es bei der fiskalischen Einschätzung: Steht ein betrieblicher Wagen außerhalb der Arbeitszeit am Wohnhaus bereit, spricht die (angebliche) Erfahrung für Privatfahrten. Wer dem entgegnen will, muss dies nachweisbar organisieren und dokumentieren.