Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, erhält steuerlich einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil gehört zum Arbeitslohn und muss versteuert werden. In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, welche Zahlungen des Arbeitnehmers den steuerpflichtigen Vorteil mindern dürfen. Das ist wichtig, weil jede Minderung die Lohnsteuer senkt. Klar anerkannt ist: Zahlt der Arbeitnehmer ein echtes Nutzungsentgelt für die private Nutzung des Firmenwagens oder übernimmt er bestimmte laufende Fahrzeugkosten wie etwa Kraftstoffkosten, kann dies den geldwerten Vorteil reduzieren. Anders ist es aber bei Kosten, die nicht unmittelbar zur Nutzung des Autos selbst gehören. Genau darum ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 9.9.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 7/23. Die obersten Finanzrichter mussten entscheiden, ob Mieten für einen Stellplatz, die Arbeitnehmer selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindern.
Im Streitfall überließ eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen, die auch privat genutzt werden durften. Die Arbeitnehmer konnten die Fahrzeuge außerdem für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einsetzen. Die Arbeitgeberin versteuerte den daraus entstehenden Vorteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung und zusätzlich nach der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Grundlage dafür waren § 8 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese pauschale Methode erfasst den Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die private Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen Kraftfahrzeugs erhält.
Neben der Firmenwagenregelung gab es bei der Arbeitgeberin eine besondere Parkplatzregelung. Rund um die Büroräume standen nur wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Deshalb bot die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten an, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Das galt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Firmenwagen oder ein privates Auto nutzten. Für den Parkplatz mussten sie monatlich 30 Euro zahlen. Die Arbeitgeberin übernahm nach ihrer Firmenwagenregelung keine Kosten für Garagen oder Einstellplätze. Wenn Beschäftigte einen solchen Parkplatz anmieteten, zog die Arbeitgeberin die monatlichen Zahlungen aber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen ab.
Das Finanzamt war damit leider nicht einverstanden. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat es die Auffassung, die Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Deshalb darf sie den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und weitere Lohnsteuerbeträge. Die Arbeitgeberin legte Einspruch ein. Nachdem dieser erfolglos blieb, klagte sie vor dem Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln gab ihr mit Urteil vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 Recht.
Leider ist damit die Geschichte nicht zu Ende, denn das Finanzamt legte Revision ein. Und der Bundesfinanzhof entschied auch zugunsten des Finanzamts. Er hob also das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und wies die Klage ab. Die Arbeitgeberin hat die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung abgezogen.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung, dass die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung zu Arbeitslohn führt. Der Arbeitnehmer ist bereichert, weil er das Fahrzeug privat nutzen kann. Diese Bereicherung ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt dem Grunde nach bereits dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Privatfahrten überlässt. Steht dieser Vorteil fest, wird er entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, wann Zahlungen des Arbeitnehmers den Vorteil mindern. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Entgelt für die private Nutzung des Firmenwagens, fehlt es in dieser Höhe an einer Bereicherung. Dann ist auch kein Arbeitslohn vorhanden. Das hat das oberste Finanzgericht bereits in den Urteilen vom 30.11.2016 unter den Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14 entschieden. Dasselbe kann gelten, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Fahrzeugkosten übernimmt, etwa Kraftstoffkosten. Auch Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung oder eine Beteiligung an den Anschaffungskosten können sich vorteilsmindernd auswirken. Entscheidend ist aber immer, dass die übernommenen Kosten bei einer Zahlung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung wären.
Genau an diesem Punkt scheitert der Abzug der Stellplatzmiete nach Auffassung der Richter. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage kein Teil der privaten Nutzung des Firmenwagens. Sie ist ein eigenständiger Vorteil. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos einen Stellplatz oder eine Garage überlässt, entsteht deshalb neben dem Vorteil aus dem Firmenwagen grundsätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil. Dieser wird nicht nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet, sondern nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Nur wenn die Überlassung des Stellplatzes aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt, kann ein steuerpflichtiger Vorteil fehlen.
Die Richter begründeten weitergehend, dass ein Auto zwar geparkt werden muss, ein kostenpflichtiger Stellplatz aber nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs gehört. Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen auch ohne angemieteten Parkplatz nutzen. Ob er das Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Stellplatz in Arbeitsplatznähe oder an anderer Stelle abstellt, hängt von äußeren Umständen und von seiner Entscheidung ab. Der Vorteil liegt daher nicht in der Fahrzeugnutzung selbst, sondern in der bequemen Möglichkeit, einen arbeitsplatznahen Stellplatz zu nutzen. Die monatlichen 30 Euro waren deshalb Entgelt für den Parkplatz. Sie waren kein Entgelt für die private Nutzung des Firmenwagens.
Damit grenzt der Bundesfinanzhof Stellplatzkosten von echten Fahrzeugkosten ab. Zu den durch die 1-Prozent-Regelung abgegoltenen Aufwendungen gehören insbesondere laufende Kosten, die mit Nutzung, Haltung und Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu zählen etwa Treibstoff, Schmierstoffe und regelmäßig wiederkehrende feste Fahrzeugkosten. Nicht erfasst sind dagegen Kosten, die allein durch eine zusätzliche Entscheidung des Arbeitnehmers entstehen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten. Übernimmt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht regelmäßig ein weiterer geldwerter Vorteil. Entsprechend behandelt der Bundesfinanzhof nun auch Stellplatz- und Garagenkosten.
Besonders wichtig ist, dass die obersten Finanzrichter frühere Formulierungen zur Garagenmiete ausdrücklich korrigieren. In älteren Entscheidungen hatte der Bundesfinanzhof Garagenmieten teilweise beispielhaft den gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen zugerechnet. Daran hält der Senat nicht mehr fest, soweit daraus eine andere Bewertung von Stellplatz- oder Garagenkosten abgeleitet werden könnte.
Nicht entgegen stand auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2002 unter dem Aktenzeichen VI R 145/99. Dort hatte der Arbeitgeber eine Garage vom Arbeitnehmer angemietet und ihm diese für das betriebliche Fahrzeug wieder überlassen. Außerdem bestand eine arbeitsvertragliche Pflicht, das Fahrzeug nachts in der Garage abzustellen, weil darin wertvolle Werkzeuge und Waren aufbewahrt wurden. Dieser Fall war anders gelagert. Die Unterstellung lag dort im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Im aktuellen Streitfall gab es dagegen keine solche Pflicht und kein vergleichbares betriebliches Sicherungsinteresse.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Selbst gezahlte Stellplatzmieten mindern den steuerpflichtigen Firmenwagenvorteil nicht. Sie können nur einen gesonderten Parkplatzvorteil ausgleichen, wenn der Arbeitgeber überhaupt einen solchen Vorteil gewährt. Wer für einen Arbeitsplatzstellplatz zahlt, bezahlt damit den Parkplatz und nicht die private Nutzung des Firmenwagens. Die Lohnabrechnung darf die Stellplatzmiete deshalb nicht vom nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten Firmenwagenvorteil abziehen.

