6. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Verabschiedungsfeier als Arbeitslohn

Bei Abschiedsfeiern im Betrieb stellt sich oft die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Einladung steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Bewirtung trägt. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gehört nicht nur Barlohn zum Arbeitslohn. Auch Vorteile in Geldeswert können steuerpflichtig sein, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt werden. Der entscheidende Punkt lautet daher: Handelt es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers oder um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 18/24 entschieden, dass die Kosten eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand beim verabschiedeten Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn führen, wenn die Feier ein Fest des Arbeitgebers ist. Das gilt auch für den Kostenanteil, der auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfällt.

Im Streitfall ging es um ein Geldinstitut. Der bisherige Vorstandsvorsitzende trat im Jahr 2019 in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Zugleich wurde sein Nachfolger eingeführt. Aus diesem Anlass veranstaltete das Geldinstitut in den eigenen Geschäftsräumen einen Empfang. Die Organisation lag nicht beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden, sondern bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten Gremium. Die Einladungskarten wurden vom Unternehmen erstellt. Auch die Gästeliste beruhte auf geschäftlichen Gesichtspunkten.

Zu der Veranstaltung kamen rund 300 Gäste. Eingeladen waren frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Verwaltung, Banken, Sparkassen, Verbänden, Kammern, Kultur und Presse. Außerdem nahmen acht Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden teil. Freunde und private Bekannte des Arbeitnehmers waren dagegen nicht eingeladen. Die Kosten des Empfangs trug vollständig das Geldinstitut.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nahm das Finanzamt an, die Aufwendungen für den Empfang sind dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Es berief sich dabei auf Richtlinie 19.3 Absatz 2 Nummer 3 der Lohnsteuer-Richtlinien. Danach behandelt die Finanzverwaltung Aufwendungen bei bestimmten persönlichen Anlässen, etwa bei Verabschiedungen, regelmäßig als Arbeitslohn. Das Finanzamt erließ deshalb einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber.

Das Geldinstitut wehrte sich dagegen. Es meinte zunächst, jedenfalls nicht die gesamten Kosten dürfen als Arbeitslohn behandelt werden. Höchstens der Anteil, der auf den Vorstandsvorsitzenden und seine acht Familienangehörigen entfiel, sollte versteuert werden. Für diesen Anteil beantragte das Unternehmen eine Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 23.4.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 66/22 im Wesentlichen statt. Es setzte nur den Anteil für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen an. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass Arbeitslohn nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist. Das kann bei einer privaten Feier der Fall sein. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer privaten Geburtstags-, Jubiläums- oder Abschiedsfeier, erspart der Arbeitnehmer eigene Kosten der privaten Lebensführung. Dann liegt regelmäßig ein geldwerter Vorteil vor.

Anders ist es aber, wenn die Bewirtung im Rahmen eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Dann erhält der Arbeitnehmer keinen eigenen steuerpflichtigen Vorteil. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Zu prüfen ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, aus welchem Anlass gefeiert wird, welche Gäste eingeladen sind, wo die Veranstaltung stattfindet und ob die Feier einen privaten Charakter hat.

Im entschiedenen Fall sprach nach Ansicht des Gerichts alles für eine betriebliche Veranstaltung. Die Verabschiedung in den Ruhestand hat überwiegend beruflichen Charakter. Sie ist der letzte Akt des aktiven Dienstes beim Arbeitgeber. Daran ändert nichts, dass der Arbeitnehmer persönlich geehrt wird und Wertschätzung erfährt. Zusätzlich wurde auf dem Empfang der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Auch das zeigte den geschäftlichen Bezug.

Wichtig war außerdem, dass das Geldinstitut als Gastgeber auftrat. Es organisierte die Veranstaltung, lud die Gäste ein und bestimmte den Teilnehmerkreis nach geschäftlichen Gesichtspunkten. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt. Die Gästeliste bestand fast ausschließlich aus Personen mit beruflichem oder gesellschaftlichem Bezug zum Arbeitgeber. Die Teilnahme von acht Familienangehörigen machte aus der betrieblichen Veranstaltung keine private Feier. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei einer Verabschiedung in den Ruhestand gesellschaftlich üblich, dass nahe Angehörige teilnehmen.

Der Bundesfinanzhof widersprach ausdrücklich der engeren Sicht der Finanzverwaltung. Die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, darf nicht allein nach dem Anlass der Feier beantwortet werden. Eine Verabschiedung ist nicht automatisch privat. Entscheidend bleibt immer das Gesamtbild.

Besonders bedeutsam ist die Aussage zu den Familienangehörigen. Auch deren Bewirtung führte beim verabschiedeten Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Er ersparte dadurch keine eigenen privaten Bewirtungskosten. Die Einladung der Angehörigen war nur eine Begleiterscheinung der betrieblichen Feier. Sie stellte keine Gegenleistung für die Arbeitskraft dar.

Praktisch bedeutet das Urteil: Arbeitgeber sollten Abschiedsfeiern klar als eigene betriebliche Veranstaltung gestalten und dokumentieren. Hilfreich sind eine Einladung durch den Arbeitgeber, eine geschäftlich begründete Gästeliste, die Durchführung in betrieblichen Räumen und ein erkennbarer Unternehmensanlass. Arbeitnehmer müssen dann nicht schon deshalb Arbeitslohn versteuern, weil sie selbst geehrt werden oder nahe Angehörige teilnehmen.