7. Für (ehemalige) Arbeitnehmer: Abgeltung von Urlaubsansprüchen als außerordentliche Einkünfte

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es steuerlich oft nicht nur um eine Abfindung. Auch die Auszahlung offener Urlaubstage kann wichtig werden. Genau hier stellt sich die Frage, ob eine solche Urlaubsabgeltung normal besteuert wird oder ob die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte greift. Das Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen 12 K 1853/23 E eine für Arbeitnehmer wirklich sehr günstige Entscheidung getroffen.

Im Streitfall war die Klägerin nichtselbstständig beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr bereits am 28.9.2018 und stellte sie ab diesem Zeitpunkt frei. Gegen die Kündigung ging sie vor. Erst am 16.10.2020 kam es vor dem Landesarbeitsgericht zu einem Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.6.2020 beendet worden ist. Außerdem sollte der bis dahin noch offene Erholungsurlaub durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Daneben erhielt die Klägerin noch eine Abfindung wegen des Arbeitsplatzverlusts. In ihrer Einkommensteuererklärung behandelte sie auch die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt lehnte das ab und besteuerte den Betrag als normalen Arbeitslohn.

Die Klägerin hielt erfreulicherweise dagegen. Sie berief sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach kann eine Tarifermäßigung greifen, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt zufließt. Genau das lag ihrer Ansicht nach vor, weil die Zahlung Urlaub aus den Jahren 2018 bis 2020 betraf und damit mehr als zwölf Monate sowie mehrere Veranlagungszeiträume umfasste. Das Finanzamt meinte dagegen, es handele sich nur um einzelne Ansprüche aus verschiedenen Jahren, die zufällig 2020 ausgezahlt worden sind.

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin tatsächlich und schon ein wenig überraschend recht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Urlaubsabgeltung zwar steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zugleich ist sie aber auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und damit nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern. Entscheidend ist, dass die Entlohnung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen zusammengeballt in einem Jahr zufließt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen betrifft. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, weil die Zahlung Urlaub aus 2018, 2019 und 2020 abdeckte.

Das Gericht sah in der Urlaubsabgeltung schließlich ein zweckbestimmtes Entgelt für die Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Urlaub hängt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) an einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Wirtschaftlich erhält der Arbeitnehmer dann nach Ansicht des Gerichts ein zusätzliches Entgelt dafür, dass die Freizeit nicht mehr genommen werden konnte.

Für die Praxis ist das Urteil durchaus bedeutend. Werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Urlaubstage aus mehreren Jahren in einer Summe ausgezahlt, kommt die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht. Allerdings darf man sich auch nicht zu früh freuen, denn die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 müssen daher noch die obersten Finanzrichter der Republik Stellung nehmen. Eine abschließende und damit rechtssichere Entscheidung bleibt also noch abzuwarten.