1. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Wer Vermögen gegen eine lebenslange Rentenzahlung überträgt, muss für die Schenkungsteuer den Kapitalwert dieser Belastung ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, mit welchem Zinssatz künftige Rentenzahlungen auf ihren heutigen Wert abgezinst werden. Das Bewertungsgesetz schreibt hierfür bei lebenslangen Leistungen einen Zinssatz von 5,5 % vor. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen war umstritten, ob dieser feste Zinssatz noch verfassungsgemäß ist.

Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R 35/23. Eine Frau hatte von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab dem 1.1.2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Im notariellen Vertrag war für die Kapitalisierung der Rente ein Zinssatz von 0,5 % jährlich vereinbart. Für die Schenkungsteuer legte das Finanzamt jedoch nicht diesen vertraglichen Zinssatz zugrunde.

Nach § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richtet sich die Bewertung solcher Belastungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Gemäß § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslanger Leistungen anhand des Jahreswerts, der statistischen Lebenserwartung und eines gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 % ermittelt. Das Finanzamt setzte bei einem Jahreswert von 12.000 Euro und dem damals 78-jährigen Schenker einen Vervielfältiger von 7,242 an. Daraus ergab sich ein Kapitalwert der Rentenverpflichtung von 86.904 Euro.

Die Klägerin hielt den Zinssatz von 5,5 % angesichts der damaligen Niedrigzinsphase für realitätsfern und damit für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie verlangte, den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 0,5 % anzuwenden. Das Finanzamt hielt dagegen die gesetzliche Regelung für verbindlich. Bereits das Finanzgericht München hatte die Klage mit Urteil vom 25.5.2022 unter dem Aktenzeichen 4 K 2064/21 abgewiesen.

Auch die obersten Finanzrichter bestätigte nun leider im Ergebnis die Berechnung des Finanzamts. Der Kapitalwert von 86.904 Euro ist zutreffend. Nach § 14 Abs. 4 BewG darf ein anderer Wert gerade nicht allein deshalb angesetzt werden, weil mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % gerechnet wird. Der im Vertrag genannte Zinssatz von 0,5 % ist deshalb für die steuerliche Bewertung ohne Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof sieht in der gesetzlichen Zinssatzregelung auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren Vollverzinsung von Steuern mit 6 % jährlich ist nicht übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Verzinsung mit Beschluss vom 8.7.2021 unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 für bestimmte Zeiträume beanstandet. Dort ging es um den Ausgleich eines Vorteils aus einer späteren Steuerzahlung.

Bei § 14 BewG verfolgt der Zinssatz dagegen einen anderen Zweck. Er dient dazu, langfristige und teilweise über Jahrzehnte laufende Zahlungen einheitlich auf einen Kapitalwert abzuzinsen. Kurzfristige Schwankungen des Kapitalmarkts sollen sich gerade nicht unmittelbar auf die Bewertung auswirken. Wegen dieser langfristigen Betrachtung besitzt der Gesetzgeber nach Auffassung des obersten Finanzgerichts einen weiten Typisierungsspielraum.

Auch die Niedrigzinsphase im Jahr 2019 macht den Zinssatz von 5,5 % nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich realitätsfern. Die spätere Zinswende ab 2022 zeigt vielmehr, dass Zinsen über längere Zeiträume erheblich schwanken können. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung daher, dass lebenslange Renten und vergleichbare Belastungen für Zwecke der Schenkungsteuer weiterhin nach den gesetzlichen Bewertungsregeln mit dem Zinssatz von 5,5 % zu kapitalisieren sind. Individuell vereinbarte niedrigere Zinssätze ändern daran leider grundsätzlich nichts.