Unternehmen, die Mitarbeiter an wechselnden auswärtigen Einsatzorten beschäftigen, übernehmen häufig die Kosten für Hotelzimmer oder Ferienwohnungen. Gewerbesteuerlich kann das Folgen haben. Denn bestimmte Mietaufwendungen werden dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob die Unterkunft betrieblich veranlasst ist. Es kommt darauf an, ob die gemieteten Räume bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden. Gerade bei nur kurzfristig angemieteten Mitarbeiterunterkünften ist deshalb zu klären, ob sie dauerhaft für den Geschäftsbetrieb benötigt werden oder lediglich anlässlich einzelner Aufträge genutzt werden.
Im Streitfall ging es um eine GmbH, deren Geschäftszweck in Arbeiten an Entwässerungsanlagen bestand. Die Aufträge waren zeitlich begrenzt und wurden an unterschiedlichen Orten ausgeführt. Für Arbeiten außerhalb ihres üblichen Einzugsgebiets mietete die Gesellschaft für ihre Arbeitnehmer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen am jeweiligen Einsatzort. Dadurch sollten die Anfahrtswege verkürzt werden. Die Kosten flossen in die Kalkulation der Leistungen ein und wurden als Betriebsausgaben abgezogen. Bei Einsätzen innerhalb des eigenen Einzugsgebiets mietete die Gesellschaft dagegen keine Unterkünfte.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Übernachtungskosten müssten den Gewerbeertrag erhöhen. Es rechnete die Aufwendungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) teilweise hinzu. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen. Das Sächsische Finanzgericht gab ihr mit Urteil vom 27.9.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 1352/20 Recht. Nach seiner Auffassung gehörten die Unterkünfte nicht zum fiktiven Anlagevermögen. Die Arbeiten an den Entwässerungsanlagen konnten auch ohne auswärtige Unterbringung ausgeführt werden. Die Zimmer verkürzten lediglich die Fahrtwege und förderten die eigentliche Tätigkeit damit nur mittelbar.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 15.1.2026 unter dem Aktenzeichen III R 39/22 auf und verwies die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass ein Wirtschaftsgut nicht unmittelbar für das Kerngeschäft erforderlich sein muss, um zum fiktiven Anlagevermögen zu gehören. Maßgeblich ist vielmehr, ob es nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen.
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Teile der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen stehen und bei unterstelltem Eigentum Anlagevermögen des Unternehmens wären. Für den Begriff des Anlagevermögens ist § 247 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) maßgeblich. Danach gehören hierzu Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Diese Voraussetzung kann auch bei nur kurzfristigen Mietverhältnissen erfüllt sein. Der Bundesfinanzhof knüpft daran an, ob ein Unternehmen bestimmte Wirtschaftsgüter ständig für seinen Betrieb benötigt. Wiederholte kurzfristige Anmietungen können dann wirtschaftlich einer langfristigen Anmietung entsprechen. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Dauer des einzelnen Mietvertrags.
Für Hotelzimmer und Ferienwohnungen gilt jedoch keine automatische Hinzurechnung. Bei wiederholten kurzfristigen Anmietungen ist zu prüfen, ob das Unternehmen solche Unterkünfte nach seinen konkreten betrieblichen Verhältnissen ständig benötigt. Zusätzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handeln oder um Unterkünfte, die untereinander austauschbar sind. Gerade bei Immobilien spielt deren Lage eine wesentliche Rolle. Ein Hotelzimmer an einem Einsatzort ist regelmäßig nicht ohne Weiteres mit einem Hotelzimmer an einem weit entfernten Ort vergleichbar.
Deshalb reicht es nicht, dass ein Unternehmen bundesweit immer wieder ähnliche Zimmer benötigt. Es muss vielmehr geprüft werden, ob Unterkünfte regelmäßig gerade am selben Ort oder innerhalb eines bestimmten Einzugsbereichs benötigt werden. Werden Zimmer dagegen nur gelegentlich für einzelne Tage und ausschließlich wegen eines bestimmten Auftrags angemietet, spricht dies gegen fiktives Anlagevermögen. Der Bundesfinanzhof vergleicht dies mit einer Hotelübernachtung anlässlich einer Fortbildung oder einer Fachmesse.
Das Finanzgericht hatte hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt. Es blieb insbesondere offen, wie lange die jeweiligen Einsätze dauerten, wie regelmäßig bestimmte Einsatzorte aufgesucht wurden und ob die dort angemieteten Unterkünfte untereinander austauschbar waren. Denkbar ist nach Auffassung der obersten Finanzrichter etwa, dass ein längerfristiger Auftrag mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten an demselben auswärtigen Ort dazu führt, dass Mitarbeiterunterkünfte dort dauerhaft betrieblich benötigt werden.
Nicht entscheidend ist dagegen, wie viele Arbeitnehmer überregional eingesetzt werden oder welchen Anteil sie an der gesamten Belegschaft haben. Auch Wirtschaftsgüter, die nur einen Teil der betrieblichen Tätigkeit unterstützen, können Anlagevermögen sein. Ebenso wenig hilft der Einwand, die Unterkünfte sind für die technischen Arbeiten selbst nicht zwingend erforderlich. Es genügt, dass ihre dauerhafte Nutzung nach der tatsächlichen Organisation des Betriebs wirtschaftlich sinnvoll ist.
Auch die Auffassung, Hotelzimmermieten sind aufgrund einer Verwaltungsanweisung generell von der Hinzurechnung ausgenommen, lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Das Sächsische Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die konkreten betrieblichen Abläufe genauer untersuchen. Bejaht es bei einzelnen Unterkünften die Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen, muss es zusätzlich prüfen, welche Teile der gezahlten Entgelte tatsächlich Mietzinsen darstellen. Leistungen wie Reinigung, Bettenmachen oder Frühstück können dabei je nach Vertragsgestaltung gesondert zu beurteilen sein.

