3. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerermäßigung für Handwerkerleistung nur bei Eigentum oder Verpflichtung zur Verausgabung der Aufwendungen?

Bereits mit Urteil vom 16.12.2020 hat das Sächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 2 K 157/20 entschieden, dass eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung einer Wohnung in einer Immobilie eines Angehörigen und vom Steuerpflichtigen getragener Kosten für die Sanierung des Daches der ihm nicht gehörenden Immobilie nicht in Betracht kommt.

Konkret fasste das erstinstanzliche Gericht seinen Leitsatz wie folgt zusammen: Lebt der Steuerpflichtige in einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses einer Angehörigen und zahlt er dieser – ohne Abschluss eines förmlichen Mietvertrags – ein in den Überweisungen als Miete bezeichnetes Entgelt, so kann er für die von ihm ebenfalls bezahlten Aufwendungen für eine Dachsanierung nicht die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnungsüberlassung durch die Angehörige im Rahmen eines Mietverhältnisses oder unentgeltlich erfolgt ist.

Da diese Entscheidung für zahlreiche Steuerpflichtige von enormer Bedeutung sein könnte, wird im Folgenden der Hintergrund etwas näher beleuchtet. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %. In absoluten Zahlen ist diese Steuerermäßigung allerdings auf 1.200 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzt.

Ausweislich der gesetzlichen Norm gilt die Ermäßigung dabei nur für Arbeitskosten. Kosten für Material können hingegen nicht steuerermäßigend wirken. Erfreulich einfach ist jedoch die Definition der Handwerkerleistung. Darunter fallen nämlich einfache Handwerkerleistungen ebenso wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. So bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 6.5.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 4/09. Begünstigt werden zudem handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Auch dies hat der Bundesfinanzhof bereits in seiner Entscheidung vom 20.3.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 herausgearbeitet.

Die Handwerkerleistung muss ferner in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dieser Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum befinden. Den Begriff des „Haushalts“ legt der Bundesfinanzhof dabei räumlich-funktional aus, wie seiner Entscheidung vom 3.9.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 18/14 zu entnehmen ist. Deshalb werden die Grenzen des Haushaltes im Sinne dieser Vorschrift nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Boden erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. So die vom Bundesfinanzhof definierten Voraussetzungen in der Entscheidung vom 21.2.2018 unter dem Aktenzeichen VI R 18/16. Formell verlangt die gesetzliche Regelung weiter, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist.

Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger in einer Wohnung im Haus seiner Mutter gewohnt und dort einen Haushalt innegehabt. Er war dort gemeldet und hat seiner Mutter ein Entgelt bezahlt, welches er in den Überweisungen als Miete bezeichnete. Das Dach der Immobilie bildete mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachgeschoss einen räumlich-funktionalen Zusammenhang. So auch das erstinstanzliche sächsische Finanzgericht. Dennoch sind die erstinstanzlichen Richter nicht überzeugt, dass der Kläger die Aufwendungen, die er geltend macht, auch tatsächlich hatte. Dies beruht zunächst darauf, dass die Aufwendungen dem ganzen Haus zugutekommen und er als Mieter nicht verpflichtet war, diese Aufwendungen zu leisten. Zudem hatte er nicht das ganze Haus als seinen Haushalt bewohnt, sondern nur einen Teil. Wenn er nicht in einem Mietverhältnis dort gewohnt hat (wie er es selbst vorträgt), sondern unentgeltlich, bestand erst recht keine Verpflichtung für eine Sanierung des Daches. Dies hat der Kläger nach Meinung des erkennenden Senats offenbar für seine Mutter getan, ihr also schenkungsweise etwas zugewendet.

Vorliegend muss sich jedoch auch noch der Bundesfinanzhof mit diesem Fall beschäftigen. Ganz konkret geht es dabei um folgende Rechtsfragen: Zum einen muss geklärt werden, ob eine Verpflichtung zur Betätigung von Aufwendungen überhaupt Voraussetzung für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen Sinne des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Darüber hinaus geht es auch um die Frage, ob die gesetzliche Regelung der Steuerermäßigung für den Abzug von Handwerkerleistungen überhaupt fordert, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (zumindest wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht innehat.

Das Verfahren beim Bundesfinanzhof wird unter dem Aktenzeichen VI R 23/21 geführt. Betroffene Steuerpflichtige mit einem ähnlichen Problem sollten sich an das Musterverfahren anhängen.