2. Für alle Steuerpflichtigen: Ein Taxi ist doch kein öffentliches Verkehrsmittel!

Diesmal geht es nicht mit dem Taxi nach Paris, wie es in einem bekannten Schlager heißt, sondern vielmehr mit dem Taxi zur Arbeit. Steuerrechtlich ist dies interessant, weil es dabei um die Frage der Absetzbarkeit geht. Seinerzeit berichteten wir bereits über die erstinstanzlichen Entscheidungen zu der Thematik. Insbesondere hatte damals das Thüringer Finanzgericht in einer Entscheidung vom 22.10.2019 unter dem Aktenzeichen 3 K 490/19 entschieden, dass ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sprich im Sinne der Entfernungspauschale, ist.
Die Folge der erstinstanzlichen Rechtsprechung: Der Steuerpflichtige kann die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen. Dies geht nämlich nur, wenn ein Taxi ein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne der Vorschrift ist.
Die Streitfrage war dabei arg umstritten. Auch für ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Entfernungspauschale plädierte seinerzeit bereits das Finanzgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 8.4.2014 unter dem Aktenzeichen 13 K 339/12 E.
Kein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Vorschrift hat hingegen das Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 5.12.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 15/18 gesehen.
Mit dem erstinstanzlichen Hin und Her ist nun Schluss, denn mit Entscheidung vom 9.6.2022 hat der Bundesfinanzhof die Rechtslage unter dem Aktenzeichen VI R 26/20 abschließend geklärt. Um dies vorwegzunehmen: Nach Auffassung der obersten Finanzrichter der Republik ist ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
Für ihre Begründung holen die erstinstanzlichen Richter wie folgt aus: Entsprechend der gesetzlichen Definition sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen kann in der in den Streitjahren geltenden Fassung für jeden Arbeitstag, an den der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro angesetzt werden. Höchstens können jedoch nur 4.500 Euro im Kalender in Abzug gebracht werden, soweit der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzt.
Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den in dem Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Der Ansatz der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, ist zudem möglich, wenn der Steuerpflichtige einen Grad der Behinderung von mindestens 70 nachweist oder einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und seine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Der Begriff des „öffentlichen Verkehrsmittels“ ist im Einkommensteuergesetz leider nicht definiert. Der Wortlaut lässt sich entweder dahingehend verstehen, dass es sich um ein Verkehrsmittel handelt, das allgemein der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, oder auch so, dass lediglich regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel erfasst sind. Insbesondere zwingt der Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr etwa mit einem Taxi genehmigungspflichtig ist, nicht dazu, das Taxi auch als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen. Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung zu Entfernungspauschale sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass unter die Bezeichnung im Rahmen der Definition zur Entfernungspauschale lediglich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr fallen. So zumindest der Bundesfinanzhof.

In der weiteren Urteilsbegründung nennen die obersten Finanzrichter der Republik noch zahlreiche Gründe und Argumente, warum ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Entfernungspauschale sein kann. Für Interessierte sei insoweit auf das sehr umfangreich begründet Urteil verwiesen. Im Ergebnis muss jedoch mitgenommen werden, dass die Fahrten zur Arbeit mit einem Taxi lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd angesetzt werden können.