3. Für alle Steuerpflichtigen: Anmietung einer zweiten Wohnung am Arbeitsort – kein Steuerabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder als außergewöhnliche Belastungen

Eine doppelte Haushaltsführung ist ausweislich einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8.11.2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 7009/19 nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist.
Diese strenge Auslegung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer an Parkinson erkrankte Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswegen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel circa 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernten Hauptwohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehefrau unterstützen zu können und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu können.
Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken dient, kommt es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an. Dass auch außerhalb der Person des Steuerpflichtigen liegende Gründe – wie die Krankheit des Ehegatten – Umstände sein können, die im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu einer Unzumutbarkeit der Fahrstrecke führen können, auch wenn der Hauptwohnsitz und die Arbeitsstätte in einer Stadt liegen, lässt sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Da die vorliegende Entscheidung mittlerweile rechtskräftig geworden ist, wird hier der Bundesfinanzhof keine Gelegenheit zu einer weiteren Entscheidung erhalten.
Die Aufwendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation dient, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstellt und insofern auch nicht medizinisch indiziert ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe benötigt, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden muss und sie das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen kann.