Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies ist der Grundsatz im deutschen Einkommensteuerrecht. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro als Höchstbetrag begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können sämtliche Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden. Es erfolgt also ein unbegrenzter Werbungskostenabzug.
Für die Beurteilung, in welchem Umfang Mietaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, gelten die für die Abzugsfähigkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen entwickelten Grundsätze entsprechend. So der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 23.9.2009 unter dem Aktenzeichen IV R 21/08. Diese Grundsätze stellen sich (zumindest bezogen auf Eheleute) zusammengefasst wie folgt dar:
Ein Werbungskostenabzug kommt maximal in der Höhe in Betracht, in der der Steuerpflichtige Aufwendungen getragen hat. Dies gilt auch bei Ehegatten. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, wie der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 6.12.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 41/15 herausgearbeitet hat.
Erwerben oder errichten Eheleute eine Eigentumswohnung in Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das „Mehr“ seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst getragen. Infolgedessen kann jeder Ehegatte die Absetzung für Abnutzung grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abziehen, wie der Bundesfinanzhof ebenso bereits in dem zuvor genannten Urteil klargestellt hat.
Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ehegatten nach Miteigentumsanteilen hat nicht zur Folge, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer nur anteilig abzugsfähig sind. Denn ausschlaggebend für den Werbungskostenabzug ist nicht der Umfang des Miteigentums an einem Wirtschaftsgut, sondern ob der Steuerpflichtige Aufwendungen im beruflichen Interesse trägt. Im Hinblick auf das Nettoprinzip darf die Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen nicht daran scheitern, dass sie im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts stehen, dass dem Steuerpflichtigen nicht gehört. So bereits der Beschluss des Großen Senates des Bundesfinanzhofs vom 23.8.1999 unter dem Aktenzeichen GrS 1/97.
Nutzt daher ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsgutes (vorliegend des häuslichen Arbeitszimmers) zur Einkünfteerzielung allein, sind die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Es ist also generell davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt (also vollständig bzw. zur Gänze) zu nutzen. Zivilrechtlich nutzt der Miteigentümer den Raum nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechtes als Miteigentümer, wie aus der Regelung des § 743 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmen ist. Diese Einordnung gilt auch einkommensteuerlich. Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum. Nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, dann sind auch die eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen und damit als beruflicher Aufwand zu berücksichtigen. So auch bereits ein Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 23.8.1999 unter dem Aktenzeichen GrS 5/97.
Überträgt man die oben genannten Grundsätze auf Mietaufwendungen eines nicht verheirateten Steuerpflichtigen, ergibt sich folgendes: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen (im Rahmen der Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer) bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit der tatsächlich vom Kläger getragenen Aufwendungen wäre mit dem Grundgedanken des objektiven Nettoprinzips unvereinbar. Dies hat im Ergebnis auch bereits so das Finanzgericht München mit Gerichtsbescheid vom 2.3.2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 1251/18 gesehen.
Ganz praktisch bedeutete dies in der Berechnung der vorliegenden Entscheidung, dass im Urteilsfall für die angemietete Wohnung Aufwendungen in Höhe von 26.607 Euro entstanden sind. Da das Arbeitszimmer 10 % der Wohnfläche ausmachte, entfielen davon 10 %, also 2.661 Euro auf das Arbeitszimmer. Diese Aufwendungen kann in der abgeurteilten Entscheidung der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften geltend machen, da er sich definitiv zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt hat. Letzteres war im vorliegenden Verfahren unstrittig.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf hat im vorliegenden Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsamen angemieteten Wohnung bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Ob die Finanzverwaltung tatsächlich den Revisionszug besteigt (oder bereits bestiegen hat), ist aktuell noch nicht ersichtlich. Gegebenenfalls werden wir wieder weiter berichten.