4. Für alle Steuerpflichtigen: Zweitwohnungssteuer trotz Zutrittsverbots für Sylt während der Pandemie

Der 5. Senat des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes hat sich mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschäftigt, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder einer Hallig liegt und hier aufgrund der Pandemie-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahr 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesem Ort hatten.
Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der auf Sylt ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt ist er für das Jahr 2020 uneingeschränkt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Leider hält das Oberverwaltungsgericht dies für rechtmäßig.
Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3.4.2020 bis zum 3.5.2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.
Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ einer Zweitwohnung nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.
Der Senat hat die anderslautende Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt geändert. Leider ist der Beschluss unter dem Aktenzeichen 5 MB 23/22 auch unanfechtbar.