Schon mit Urteil vom 16.19.2015 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 43/12 klargestellt, dass die Teilnahme an Pokerspielturnieren auch als Gewerbebetrieb qualifiziert werden kann.
Das Turnier-Pokerspiel ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines (und damit per se nicht steuerbares) Glücksspiel, sondern vielmehr als eine Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.
Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebes erforderliche Abgrenzung zwischen einem am Markt orientierten, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, gegebenenfalls auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzung einer privaten Vermögensverwaltung richten.
Mit einer Entscheidung vom 22.2.2023 legt der Bundesfinanzhof nun unter dem Aktenzeichen X R 8/21 nach. Hiernach können auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen.
Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern (ebenso wie auch bei Sportlern) danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeitspieler oder Hobbyspieler befriedigt, oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche Leitbild eines Berufsspielers ist vor allem die planmäßige Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung prägend.
Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet und von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern sich diese Betriebsstätte dann im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit auch der Gewerbesteuer.