Entsprechend der gesetzlichen Norm in § 10f Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt allerdings nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage des seinerzeitigen § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen worden sind.
Entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten können die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.
Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, die Feststellung des Inhalts der Norm, die Auslegung anhand des Wortlauts der Norm, anhand des Zweckes, aus dem Zusammenhang sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Dieser verschiedenen Auslegungsmethoden darf sich das Gericht gleichzeitig und nebeneinander bedienen, wie bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 5.4.2022 unter dem Aktenzeichen VII R 52/20 wiederholt dargestellt hat.
Auf dieser Basis versteht der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung vom 24.5.2023 unter dem Aktenzeichen X R 22/20 die Regelung in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen kann.
Dabei handelt es sich nicht um einen unbestimmten Artikel, sondern um ein Zahlwort. Dies folgt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eindeutig aus einem Vergleich mit der entsprechenden Regelung für Ehegatten im Folgesatz, die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen können. Dem Wort »einem« wird mithin das Zahlwort »zwei« entgegengesetzt.
Dafür, dass die im Gesetz enthaltene Beschränkung der Förderung auf ein einziges Objekt lediglich die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander und nicht auch in mehreren Veranlagungszeiträume nacheinander unterbindet, finden sich in der Vorschrift keine Anhaltspunkte.
Vor diesem Hintergrund ist von einer umfassenden Beschränkung des Abzugs nur auf ein Objekt auszugehen, sodass es nicht möglich ist, in einem späteren Veranlagungszeitraum Beträge für ein anderes Objekt abzuziehen. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.
In der Urteilsbegründung liefert der Bundesfinanzhof noch zahlreiche weitere Argumente für seine vorgenannte Entscheidung. Betroffene können daher ruhig ein Blick in die Urteilsbegründung werfen. Im Ergebnis muss die Entscheidung der obersten Finanzrichter der Republik jedoch auch als denklogisch betrachtet werden. Für die Praxis bedeutet dies: Wer die Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler in Anspruch nehmen möchte, sollte sich im Vorfeld gut überlegen, ob nicht auch ein weiteres Baudenkmal als selbstgenutztes Objekt erfolgen kann, bei dem die Steuerbegünstigung gegebenenfalls mehr angebracht wäre. Da dies, wie so häufig im Leben, schwer zu planen ist, wird es wohl dabei bleiben, dass in aller Regel das erste selbstgenutzte Baudenkmal steuerbegünstigt ist und dann der Objektverbrauch eintritt.